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ℹ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze und Satzungen können sich ändern. Holen Sie für Ihren konkreten Fall rechtlichen Rat bei einer qualifizierten Rechtsanwältin oder einem qualifizierten Rechtsanwalt ein.
München gehört zu den teuersten Wohnungsmärkten Deutschlands. Um den knappen Wohnraum zu schützen, hat die Stadt seit Jahrzehnten ein strenges Zweckentfremdungsverbot in Kraft. Wer eine Wohnung in München besitzt oder verwaltet, kommt an der Zweckentfremdungssatzung (ZeS) nicht vorbei: Sie regelt präzise, welche Nutzungen verboten sind, in welchen Fällen eine Genehmigung erforderlich ist und wann Bußgelder bis zu 500.000 EUR drohen. Für Vermieter von möblierten Wohnungen auf Zeit ist es besonders wichtig zu verstehen, warum ihr Modell grundsätzlich zulässig ist und wo die genauen Grenzen liegen.
Rechtsgrundlage ist das Bayerische Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG), zuletzt geändert 2017. Es ermächtigt Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt, eine kommunale Satzung zu erlassen. München macht von dieser Ermächtigung vollumfänglich Gebrauch. Zuständige Behörde für den Vollzug ist der Fachbereich Bestandssicherung im Sozialreferat der Landeshauptstadt München.
Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Regeln verständlich, zeigt auf, welche Vermietungsmodelle problemlos erlaubt sind, und beschreibt Schritt für Schritt, wie der Genehmigungsantrag gestellt wird. Er richtet sich an Eigentümer und Verwalter von Wohnungen in München, die rechtssicher handeln wollen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Jede nicht-wohnliche Nutzung von Wohnraum in München ist grundsätzlich verboten und genehmigungspflichtig.
- Möbliertes Wohnen auf Zeit gilt als Wohnnutzung und fällt daher nicht unter das Zweckentfremdungsverbot, sofern ein Mietvertrag besteht und keine touristische Kurzzeitvermietung vorliegt.
- Ferienwohnungsvermietung ist nur bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr zulässig, und nur bei der selbst bewohnten Wohnung.
- Leerstand von mehr als drei Monaten ohne triftigen Grund gilt als Zweckentfremdung.
- Bußgelder erreichen bis zu 500.000 EUR je Verstoß. Der Antrag auf Genehmigung wird beim Fachbereich Bestandssicherung gestellt und kostet 50 bis 2.500 EUR.
Rechtliche Grundlagen: ZwEWG und ZeS
Das Zweckentfremdungsverbot in München basiert auf zwei Rechtsebenen. Auf Landesebene gilt das Bayerische Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182). Es erlaubt Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen besonders gefährdet ist, durch Satzung ein Genehmigungserfordernis einzuführen. Die Satzung gilt jeweils für fünf Jahre und muss dann erneuert werden.
Auf kommunaler Ebene setzt die Wohnraumzweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München (ZeS) dieses Landesgesetz um. München hat dieses Instrument konsequent genutzt und die Satzung mehrfach verlängert sowie verschärft. Die aktuell gültige Fassung (Stadtrecht Nr. 970) erfasst den gesamten freifinanziert errichteten Wohnraum im Stadtgebiet.
Der Hintergrund ist der angespannte Münchner Wohnungsmarkt. Die Stadt begründet die Satzung regelmäßig damit, dass die Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum besonders gefährdet ist. Damit sind sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für die Satzung erfüllt. Der Vollzug obliegt dem Fachbereich Bestandssicherung im Sozialreferat (Welfenstraße 22, 81541 München). Dieser Fachbereich prüft Anträge, verfolgt Verstöße und verhängt Bußgelder.
Was ist verboten: Die vier Tatbestände
Die Münchner ZeS definiert vier Tatbestände, die eine unerlaubte Zweckentfremdung begründen. Jede dieser Nutzungen ist ohne vorherige Genehmigung verboten.
1. Gewerbliche oder berufliche Nutzung
Wohnraum darf nicht überwiegend als Büro, Praxis, Kanzlei oder für sonstige gewerbliche Zwecke genutzt werden. Die Grenze liegt bei 50 Prozent der Wohnfläche: Wird weniger als die Hälfte der Fläche beruflich genutzt und dient der Rest weiterhin dem Wohnen, liegt keine Zweckentfremdung vor. Wird die Hälfte oder mehr gewerblich genutzt, ist eine Genehmigung erforderlich.
2. Fremdenbeherbergung über acht Wochen
Die Vermietung an Feriengäste, Touristen oder Geschäftsreisende auf tage- oder wochenweiser Basis gilt als Fremdenbeherbergung. Diese ist verboten, sobald sie im Kalenderjahr mehr als acht Wochen (56 Tage) umfasst. Die Acht-Wochen-Grenze gilt nur für die selbst bewohnte Wohnung. Wer eine separate Wohnung ausschließlich zur Ferienvermietung einsetzt, benötigt unabhängig von der Dauer eine Genehmigung.
⚠ Achtung: Plattformen wie Airbnb oder Booking.com entbinden nicht von der Genehmigungspflicht. Verstöße werden von der Stadt aktiv verfolgt, unter anderem durch Auswertung öffentlich zugänglicher Inserate.
3. Leerstand von mehr als drei Monaten
Wohnraum, der länger als drei Monate ohne triftigen Grund nicht bewohnt oder vermietet wird, gilt als zweckentfremdet. Triftige Gründe für einen längeren Leerstand sind beispielsweise laufende Sanierungsarbeiten, ein dokumentierter Erbfall, eine Krankheit des Eigentümers oder eine noch nicht abgeschlossene Wohnungssuche nach Auszug der Vormieter. Diese Gründe müssen auf Anfrage der Behörde nachgewiesen werden.
4. Bauliche Veränderungen, die das Wohnen ausschließen
Wird Wohnraum so umgebaut, dass eine Wohnnutzung nicht mehr möglich ist, etwa durch Entfernen der Kücheninstallation oder Zusammenlegung mehrerer Wohneinheiten zu Gewerbeflächen, liegt ebenfalls eine Zweckentfremdung vor. Auch der dauerhafte Abriss von Wohngebäuden fällt unter das Verbot.
Ausnahmen: Wann keine Genehmigung nötig ist
Nicht jede Nutzung außerhalb des klassischen Dauermietverhältnisses löst das Zweckentfremdungsverbot aus. Die ZeS kennt mehrere Ausnahmetatbestände, bei denen Vermieter ohne Genehmigung handeln können.
- Untergeordnete berufliche Nutzung: Weniger als 50 Prozent der Wohnfläche werden beruflich genutzt, der Rest dient weiterhin dem Wohnen.
- Ferienvermietung bis 8 Wochen: Die eigene, selbst bewohnte Wohnung wird bis zu 56 Tage im Kalenderjahr an Feriengäste vermietet.
- Leerstand mit triftigem Grund: Der Leerstand dauert nicht länger als drei Monate, oder es liegt ein nachweisbarer triftiger Grund vor (Sanierung, Erbfall etc.).
- Möbliertes Wohnen auf Zeit: Die Wohnung wird zu Wohnzwecken vermietet, auch befristet und möbliert. Dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr konkreter Fall unter eine Ausnahme fällt, empfiehlt sich eine direkte Anfrage beim Fachbereich Bestandssicherung (E-Mail: bestandssicherung.soz@muenchen.de) oder eine anwaltliche Beratung.
Möbliertes Wohnen auf Zeit: Der Sonderfall
Für Vermieter von möblierten Wohnungen auf Zeit ist die Rechtslage in München eindeutig: Die befristete Vermietung einer möblierten Wohnung zu Wohnzwecken ist keine Zweckentfremdung. Entscheidend ist dabei nicht die Ausstattung oder die Mietdauer, sondern der Zweck der Überlassung.
Wohnzweck bedeutet, dass der Mieter die Wohnung als dauerhaften Aufenthaltsort nutzt, dort schläft, lebt und Alltagsaktivitäten nachgeht. Das unterscheidet die möblierte Zeitmietwohnung grundlegend von einer Ferienwohnung oder einem Hotelzimmer. Typische Mieter in möblierten Wohnungen auf Zeit sind Berufseinsteiger, Pendler, Expats oder Personen in einer Übergangsphase. Alle diese Gruppen nutzen die Wohnung zu Wohnzwecken.
💡 Tipp: Schließen Sie immer einen schriftlichen Mietvertrag ab. Dieser belegt gegenüber der Behörde, dass eine Wohnnutzung und keine Fremdenbeherbergung vorliegt. Eine Anmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt stärkt diesen Nachweis zusätzlich.
Die Grenzlinie liegt bei der Vermietung ohne Mietvertrag an tage- oder wochenweise wechselnde Gäste. Sobald eine Wohnung auf diese Weise betrieben wird, handelt es sich um Fremdenbeherbergung und damit um eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung.
Vergleich: Möbliertes Wohnen auf Zeit vs. Ferienwohnung
| Merkmal | Möbliertes Wohnen auf Zeit | Ferienwohnung / Airbnb |
|---|---|---|
| Nutzungszweck | Wohnen (Lebensmittelpunkt) | Urlaub, Kurzaufenthalt |
| Mietvertrag | Ja, schriftlich | Buchungsbestätigung |
| Mietdauer | Wochen bis Monate oder länger | Tage bis wenige Wochen |
| Zweckentfremdung | Nein | Ja, ab 8 Wochen/Jahr oder ohne Selbstnutzung |
| Genehmigung nötig | Nein | In der Regel ja |
| Anmeldepflicht Mieter | Empfohlen (stärkt Wohnzwecknachweis) | Entfällt |
Wer möblierte Wohnungen auf Zeit über Wunderflats vermietet, bewegt sich damit klar auf der sicheren Seite: Das Modell ist auf Wohnzweckvermietung ausgerichtet, Mietverträge werden standardmäßig geschlossen und die Mieter nutzen die Wohnung als ihren Lebensmittelpunkt. Wer dagegen über Plattformen für Ferienvermietung agiert und täglich oder wöchentlich wechselnde Gäste aufnimmt, betreibt Fremdenbeherbergung und benötigt eine Genehmigung.
Genehmigungsverfahren: Schritt für Schritt
Wer eine genehmigungspflichtige Nutzung beabsichtigt oder bereits betreibt, muss einen Antrag beim Fachbereich Bestandssicherung stellen. Das Verfahren ist schriftlich und kostenpflichtig. Nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen hat die Behörde bis zu zwölf Monate Zeit für die Entscheidung. Liegt nach Ablauf dieser Frist keine Entscheidung vor, gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion).
Schritt 1: Antragsformular ausfüllen
Das amtliche Antragsformular der Landeshauptstadt München (Sozialreferat) steht online zum Download bereit. Es kann auch postalisch angefordert werden. Das Formular ist handschriftlich oder digital ausfüllbar. Unterlagen nicht heften: Die Behörde scannt alle Dokumente einzeln ein.
Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Grundbuchauszug oder Eigentumsnachweis: Zum Nachweis der Verfügungsberechtigung.
- Lageplan und Grundriss der Wohnung: Zur Identifizierung des betroffenen Wohnraums.
- Beschreibung der beabsichtigten Nutzung: Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Nutzung.
- Bei Ferienvermietung: Angaben zur Anzahl der Buchungen und zur Anzahl der gebuchten Tage pro Jahr.
- Vollmacht: Falls nicht der Eigentümer selbst den Antrag stellt.
- Nachweise für Ausnahmetatbestände: Falls ein Ausnahmetatbestand geltend gemacht wird, entsprechende Belege (z. B. Sanierungsnachweis, Erbschein).
Schritt 3: Antrag einreichen
Der vollständige Antrag wird eingereicht bei:
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Fachbereich Bestandssicherung
Welfenstraße 22, 81541 München
E-Mail: bestandssicherung.soz@muenchen.de
Telefon: +49 89 233-767201
Ein Online-Antragsformular ist über das Stadtportal erreichbar (formulare2.muenchen.de). Dieser Weg ist für viele Antragsteller der schnellste.
Schritt 4: Gebühren
Das Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig. Die Gebühren betragen je nach Umfang und Art der Nutzung zwischen 50 und 2.500 EUR. Die genaue Höhe wird nach Einreichung des Antrags festgesetzt.
Schritt 5: Genehmigung erhalten und Auflagen einhalten
Wird die Genehmigung erteilt, sind die darin enthaltenen Auflagen dauerhaft zu beachten. Genehmigungen werden in der Regel befristet erteilt und können mit Bedingungen verknüpft sein, etwa einer Pflicht zur jährlichen Nutzungsmeldung. Bei Änderungen der Nutzung muss die Behörde informiert werden.
💡 Tipp: Stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor Aufnahme der geplanten Nutzung. Eine rückwirkende Genehmigung ist zwar möglich, aber mit höherem Aufwand und möglichen Konsequenzen verbunden, wenn die Nutzung bereits begonnen hat.
Bußgelder und Vollzug
Wer Wohnraum in München ohne Genehmigung zweckentfremdet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldrahmen wurde durch die ZwEWG-Novelle 2017 deutlich angehoben: Seither können Verstöße mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 EUR je Verstoß geahndet werden. Früher lag die Obergrenze bei 50.000 EUR. Diese Verzehnfachung des Rahmens unterstreicht den politischen Willen, Zweckentfremdung konsequent zu bekämpfen.
Der Vollzug ist aktiv: Der Fachbereich Bestandssicherung wertet öffentlich zugängliche Inserate auf Buchungsplattformen aus, prüft Hinweise von Nachbarn und Mietern und führt Vor-Ort-Kontrollen durch. Die verhängten Bußgelder sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen: Für 2024 wurden insgesamt rund 290.768 EUR an Bußgeldern festgesetzt, für 2025 bereits über 700.000 EUR. Diese Zahlen zeigen: München verfolgt Verstöße mit zunehmender Konsequenz.
Bußgeldrahmen im Überblick
Die folgende Übersicht zeigt, wie die Bußgeldrahmen in München einzuordnen sind.
Quelle: Bayerisches ZwEWG, Novelle vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182)
Wer vor 2017 eine Wohnung ohne Genehmigung ferienvermietete, riskierte maximal 50.000 EUR. Heute liegt der Rahmen zehnmal höher. Wer mehrere Wohnungen ohne Genehmigung betreibt, kann für jeden Verstoß separat zur Verantwortung gezogen werden.
Auskunftspflichten
Eigentümer, Besitzer, Verwalter und Vermittler von Wohnraum sind verpflichtet, der Behörde auf Anfrage alle relevanten Auskünfte zu erteilen. Dazu gehören insbesondere Mietverträge, Name und Anschrift der Mieter, Anzahl der Buchungen und der je Buchung genutzten Tage sowie Informationen zur Lage der Wohnung. Eine Verletzung dieser Auskunftspflicht ist selbst eine Ordnungswidrigkeit.
Compliant bleiben: Checkliste für Vermieter
Die folgende Checkliste fasst zusammen, welche Punkte Vermieter von möblierten Wohnungen in München regelmäßig prüfen sollten. Jeder Punkt ist ein konkreter Compliance-Ankerpunkt.
Grundlegende Voraussetzungen
- Nutzungsart klar definieren: Vermieten Sie zu Wohnzwecken? Dann liegt keine Zweckentfremdung vor, sofern ein Mietvertrag abgeschlossen wird.
- Mietvertrag schriftlich abschließen: Jede Vermietung, auch kurzfristige möblierte Vermietung, sollte durch einen schriftlichen Mietvertrag belegt sein.
- Nutzung der Mieter dokumentieren: Halten Sie fest, dass der Mieter die Wohnung als dauerhaften Aufenthaltsort nutzt, nicht als Ferienunterkunft.
- Anmeldung des Mieters empfehlen: Bittet der Mieter um eine Anmeldebestätigung, unterstützen Sie diesen Schritt. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt stärkt den Nachweis der Wohnnutzung.
Bei Ferienvermietung
- Acht-Wochen-Grenze einhalten: Vermieten Sie Ihre Hauptwohnung als Ferienwohnung, dürfen es maximal 56 Tage pro Kalenderjahr sein.
- Selbstnutzung nachweisen: Die Acht-Wochen-Ausnahme gilt nur für die eigene, selbst bewohnte Wohnung.
- Belegliste führen: Dokumentieren Sie Buchungszeiträume, um die Einhaltung der Jahresgrenze nachweisen zu können.
Bei Leerstand
- Drei-Monats-Frist im Blick behalten: Steht eine Wohnung mehr als drei Monate leer, droht der Vorwurf der Zweckentfremdung.
- Triftigen Grund dokumentieren: Bei laufenden Sanierungsarbeiten, Erbfall oder ähnlichem den Grund schriftlich festhalten und belegen.
- Behörde informieren: Im Zweifelsfall proaktiv beim Fachbereich Bestandssicherung melden, um einer Bußgeldverfügung zuvorzukommen.
Bei gewerblicher Mitnutzung
- Flächenanteil prüfen: Weniger als 50 Prozent der Wohnfläche beruflich nutzen, um im genehmigungsfreien Bereich zu bleiben.
- Restliche Nutzung Wohnen: Die verbleibende Fläche muss tatsächlich zum Wohnen genutzt werden.
Anforderungen und Verwaltungspraxis können sich ändern. Holen Sie bei Unsicherheiten rechtlichen Rat ein oder wenden Sie sich direkt an den Fachbereich Bestandssicherung.
Bundesweiter Vergleich: Zweckentfremdung in anderen Städten
Das Zweckentfremdungsverbot ist kein Münchner Sonderweg. Viele deutsche Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt haben ähnliche Regelungen eingeführt, unterscheiden sich aber in Details erheblich. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick.
| Stadt | Regelung | Bußgeldrahmen | Hinweis |
|---|---|---|---|
| München | ZeS auf Basis ZwEWG; Ferienvermietung ab 8 Wochen/Jahr genehmigungspflichtig | bis 500.000 EUR | Aktiver Vollzug durch Fachbereich Bestandssicherung |
| Berlin | Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG); Genehmigungspflicht bei Ferienvermietung ohne Hauptwohnsitz | bis 500.000 EUR | Registrierungsnummer für Ferienwohnungen erforderlich |
| Hamburg | Wohnraumschutzgesetz (WoSchuG); Genehmigung bei mehr als 8 Wochen Ferienvermietung | bis 500.000 EUR | Bezirksämter zuständig |
| Frankfurt am Main | Zweckentfremdungssatzung; Ferienvermietung genehmigungspflichtig | bis 100.000 EUR | Niedrigerer Bußgeldrahmen als Bayern |
| Köln | Satzung zur Zweckentfremdung; Genehmigungspflicht | bis 50.000 EUR | NRW-Landesrecht mit niedrigerem Rahmen |
Die Regelungen können sich jederzeit ändern. Vermieter, die in mehreren Städten tätig sind, sollten die jeweils lokale Regelung separat prüfen und sich nicht auf eine bundesweite Einheitslösung verlassen.
Häufige Fragen zur Wohnraumzweckentfremdung in München
Was ist Wohnraumzweckentfremdung in München?
Wohnraumzweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum dauerhaft anderen als Wohnzwecken zugeführt wird, etwa als Büro, Ferienwohnung oder durch länger als drei Monate andauernden Leerstand ohne triftigen Grund. Die Münchner Zweckentfremdungssatzung (ZeS) verbietet dies grundsätzlich und verlangt für genehmigungspflichtige Nutzungen eine vorherige Erlaubnis.
Ist möbliertes Wohnen auf Zeit in München erlaubt?
Ja. Die Vermietung einer möblierten Wohnung zu Wohnzwecken gilt nicht als Zweckentfremdung, solange ein Mietvertrag besteht und die Mieterseite die Wohnung tatsächlich als dauerhaften Aufenthaltsort nutzt. Entscheidend ist der Wohnzweck, nicht die Mietdauer oder die Ausstattung.
Wie hoch ist das Bußgeld für unerlaubte Zweckentfremdung in München?
Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 EUR je Verstoß geahndet werden. Diese Obergrenze gilt seit der Verschärfung des Bayerischen Zweckentfremdungsgesetzes (ZwEWG) im Jahr 2017.
Wie lange darf ich meine Wohnung als Ferienwohnung vermieten?
Maximal acht Wochen (56 Kalendertage) pro Kalenderjahr, wenn es sich um die selbst bewohnte Wohnung handelt. Wird diese Grenze überschritten oder handelt es sich nicht um die eigene Hauptwohnung, ist eine Genehmigung erforderlich.
Wo stelle ich den Genehmigungsantrag in München?
Beim Fachbereich Bestandssicherung im Sozialreferat der Landeshauptstadt München (Welfenstraße 22, 81541 München). Das Antragsformular ist online über das Stadtportal verfügbar. Die Bearbeitungszeit beträgt nach vollständiger Einreichung bis zu zwölf Monate; danach gilt die Genehmigung als erteilt.
Gilt das Zweckentfremdungsverbot auch für Gewerberaum?
Nein. Das Verbot schützt ausschließlich Wohnraum. Gewerbeflächen fallen nicht unter die Münchner Zweckentfremdungssatzung.
Was passiert, wenn ich eine Wohnung länger als drei Monate leer stehen lasse?
Ein Leerstand von mehr als drei Monaten gilt grundsätzlich als Zweckentfremdung. Ausnahmen bestehen bei laufenden Sanierungsarbeiten, nachgewiesenem Erbfall oder anderen triftigen Gründen. Diese müssen der Stadt gemeldet und belegt werden.
ℹ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand vom 11. Juni 2026 wieder. Gesetze, Satzungen und Verwaltungspraxis können sich jederzeit ändern. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich an den Fachbereich Bestandssicherung der Landeshauptstadt München oder an eine spezialisierte Rechtsanwältin bzw. einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Quellen
- Landeshauptstadt München, Wohnraumzweckentfremdungssatzung (ZeS), Stadtrecht Nr. 970. stadt.muenchen.de
- Landeshauptstadt München, Fachbereich Bestandssicherung, Vollzug der Zweckentfremdungssatzung. stadt.muenchen.de
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Arbeitshilfe zum Bayerischen Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG). stmb.bayern.de
- GVBl. 2017 S. 182, Gesetz zur Änderung des ZwEWG vom 19. Juni 2017, Verkündungsplattform Bayern. verkuendung-bayern.de
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Pressemitteilung Zweckentfremdung 2022. stmb.bayern.de
- BayernPortal, Zweckentfremdung von Wohnraum: Beantragung einer Genehmigung. bayernportal.de
- Landeshauptstadt München, Zweckentfremdungsantrag (Formular), Sozialreferat. stadt.muenchen.de
- Wunderflats Hub, Überblick zur Wohnraumzweckentfremdung bei möbliertem Wohnen auf Zeit. hub.wunderflats.com
- Wikipedia, Wohnraumzweckentfremdung (Überblick Deutschland). de.wikipedia.org