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ℹ Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Mietrecht und Verfahrensvorschriften können sich ändern. Ziehen Sie bei konkreten Fällen einen zugelassenen Rechtsanwalt hinzu.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Verzug tritt bei Mietzahlungen automatisch ein, wenn die Miete nicht bis zum dritten Werktag des Monats eingeht. Eine Mahnung ist gesetzlich nicht zwingend nötig, aber als Dokumentation sinnvoll.
- Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist möglich, sobald der Rückstand zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten umfasst oder der Rückstand die Höhe von zwei Monatsmieten über mehrere Perioden erreicht.
- Fristlose und ordentliche Kündigung sollten immer gleichzeitig ausgesprochen werden, um den Schutz zu maximieren.
- Die Räumungsklage ist das letzte Mittel: Sie dauert in der Praxis sechs Monate bis zwei Jahre und verursacht erhebliche Kosten.
- Prävention zahlt sich aus: Schufaauskunft, Gehaltsnachweis und Bürgschaft vor Vertragsschluss schützen wirkungsvoller als jedes nachträgliche Verfahren.
Das Problem verstehen: Mietrückstand in Deutschland
Ausbleibende Mietzahlungen gehören zu den belastendsten Situationen im Vermieteralltag. Wer eine Wohnung vermietet, ist oft selbst auf die regelmäßigen Einnahmen angewiesen: zur Tilgung eines Darlehens, zur Deckung von Betriebskosten oder schlicht als Einkommensquelle. Wenn die Miete plötzlich nicht mehr kommt, entsteht nicht nur ein finanzielles Problem, sondern auch erhebliche Rechtsunsicherheit: Was darf ich jetzt tun? Was muss ich beachten? Wie schnell kann ich handeln?
Die gute Nachricht: Das deutsche Mietrecht gibt Vermietern klare Instrumente an die Hand. Von der schriftlichen Zahlungsaufforderung über die fristlose Kündigung bis zur gerichtlichen Räumung existiert ein geregelter, rechtssicherer Weg. Die schlechte Nachricht: Dieser Weg braucht Zeit und Disziplin. Wer Fehler macht oder Schritte überspringt, riskiert, dass Kündigungen unwirksam sind oder Räumungsklagen scheitern.
Laut Schätzungen des Eigentümerverbandes Haus & Grund entstehen deutschen Vermietern jährlich Mietausfälle von rund 2,2 Milliarden EUR. Das Risiko ist real. Mit dem richtigen Vorgehen ist es aber beherrschbar. Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch alle rechtlichen Etappen.
Wie schnell sich Mietrückstände zu einer ernsthaften Belastung auswachsen, zeigt ein Blick auf typische Problemdimensionen: Während einfache Zahlungsverzögerungen meist schnell klärbar sind, kann der Weg von der ersten ausgebliebenen Miete bis zur vollstreckten Räumung Jahre dauern.
Typische Zeitspannen im Mietrückstandsverfahren
Quellen: juraforum.de, anwalt.org, hopkins.law Angaben sind Richtwerte, die je nach Gericht und Einzelfall stark variieren können.
"Wer Fehler macht oder Schritte überspringt, riskiert, dass Kündigungen unwirksam sind oder Räumungsklagen scheitern."
Erste Schritte: Mahnung und Zahlungsaufforderung
Sobald die Miete nicht pünktlich eingeht, beginnt die Uhr zu laufen. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB tritt Verzug bei der Mietzahlung automatisch ein, wenn die Miete nicht bis zum dritten Werktag des Monats auf Ihrem Konto eingeht. Eine Mahnung müssen Sie dafür nicht verschicken. Das gilt, weil der Fälligkeitstermin im Mietvertrag kalendarisch bestimmt ist.
Dennoch ist eine schriftliche Zahlungsaufforderung der wichtigste erste Schritt. Sie dokumentiert den Rückstand, setzt eine klare Frist und eröffnet dem Mieter die Möglichkeit, Missverständnisse zu klären (zum Beispiel ein vergessener Dauerauftrag). Außerdem ist sie die Grundlage für alle weiteren rechtlichen Schritte.
So formulieren Sie eine wirksame Mahnung
Die Mahnung muss keine bestimmte Form haben, aber sie sollte die folgenden Elemente enthalten:
- Genaue Bezeichnung der ausstehenden Beträge: Welche Monate, welche Summen (Kaltmiete plus Betriebskostenvorauszahlung).
- Klare Zahlungsfrist: Setzen Sie eine konkrete Frist, üblicherweise 7 bis 14 Tage ab Zugang des Schreibens.
- Konsequenzen bei Nichtzahlung: Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie bei weiterer Säumnis zur fristlosen Kündigung berechtigt sind.
- Kontonummer und Verwendungszweck: Machen Sie die Zahlung so einfach wie möglich.
- Versand per Einschreiben oder persönliche Übergabe: Sichern Sie den Zugangsnachweis: Er ist im Streitfall entscheidend.
Tipp: Schicken Sie die Mahnung sowohl per Einschreiben als auch als einfachen Brief. Einschreiben werden manchmal nicht abgeholt. Der einfache Brief dokumentiert den Versand, das Einschreiben den Zugang.
Was tun, wenn der Mieter sich meldet?
Meldet sich der Mieter und nennt einen nachvollziehbaren Grund (zum Beispiel kurzfristiger Jobverlust), können Sie eine Ratenzahlung schriftlich vereinbaren. Halten Sie fest, bis wann welcher Betrag gezahlt wird und welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung folgen. Eine solche Vereinbarung schützt Sie und gibt dem Mieter Planungssicherheit. Werden die Raten nicht eingehalten, können Sie sofort zur Kündigung übergehen.
Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Wenn die Zahlungsaufforderung erfolglos bleibt, ist die Kündigung des Mietverhältnisses der nächste rechtliche Schritt. Das deutsche Mietrecht unterscheidet hier zwischen zwei Kündigungsformen, die Sie in der Praxis immer parallel aussprechen sollten.
Fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 BGB
Die fristlose außerordentliche Kündigung ist das schärfste Instrument. Sie beendet das Mietverhältnis sofort, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Voraussetzungen sind in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB klar geregelt:
- Variante A: Der Mieter ist an zwei aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen mit der gesamten Miete oder einem erheblichen Teil (mehr als eine Monatsmiete) im Rückstand.
- Variante B: Der Rückstand erstreckt sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsperioden und erreicht insgesamt einen Betrag, der mindestens zwei Monatsmieten entspricht.
Wichtig: Eine Abmahnung ist bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Sie können direkt kündigen, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
Die fristlose Kündigung kann nachträglich unwirksam werden, wenn der Mieter alle ausstehenden Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig begleicht (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Diese sogenannte Schonfristregelung gilt allerdings nur einmal innerhalb von zwei Jahren für dasselbe Mietverhältnis.
Ordentliche Kündigung parallel aussprechen
Neben der fristlosen Kündigung sollten Sie immer auch die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB aussprechen. Der Grund: Zahlt der Mieter kurz vor oder nach der Räumungsklage alle Rückstände nach (und macht damit die fristlose Kündigung unwirksam), bleibt die ordentliche Kündigung aufrechterhalten. Das Mietverhältnis endet dann nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Die ordentliche Kündigung erfordert eine schriftliche Begründung (hier: Zahlungsverzug als schwerwiegende Pflichtverletzung) und die Einhaltung der Kündigungsfrist, die bei einer Mietdauer von weniger als fünf Jahren drei Monate beträgt.
| Merkmal | Fristlose Kündigung (§ 543 BGB) | Ordentliche Kündigung (§ 573 BGB) |
|---|---|---|
| Voraussetzung | 2 Monatsmieten Rückstand | Erhebliche Pflichtverletzung |
| Abmahnung nötig? | Nein | Empfohlen |
| Wirkung | Sofortige Beendigung | Nach Ablauf der Kündigungsfrist |
| Heilung durch Zahlung? | Ja, innerhalb von 2 Monaten nach Klagezustellung | Nein |
| Empfehlung | Immer aussprechen | Immer zusätzlich aussprechen |
Sprechen Sie fristlose und ordentliche Kündigung im selben Schreiben aus. Das Kündigungsschreiben muss schriftlich erfolgen, eigenhändig unterschrieben sein und dem Mieter nachweislich zugehen. Der Zugangsnachweis ist entscheidend: Verwenden Sie Einschreiben mit Rückschein oder lassen Sie das Schreiben persönlich gegen Quittung übergeben.
Achtung: Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Das Schriftformerfordernis nach § 568 BGB ist zwingend. Stellen Sie auch sicher, dass alle Vermieter (bei Miteigentum) das Schreiben unterschreiben.
Räumungsklage und Zwangsräumung
Zieht der Mieter nach der Kündigung nicht freiwillig aus, bleibt nur der gerichtliche Weg: die Räumungsklage. Sie ist das einzige legale Mittel, um den Mieter zur Herausgabe der Wohnung zu zwingen. Eigenmächtige Aktionen (Schloss wechseln, Habseligkeiten entfernen) sind illegal und können strafrechtliche sowie zivilrechtliche Konsequenzen haben.
Ablauf der Räumungsklage Schritt für Schritt
Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen
Das Amtsgericht am Ort der Mietwohnung ist ausschließlich zuständig (seit 1. Januar 2026 auch für Streitwerte über 5.000 EUR, soweit Wohnraum betroffen ist). Der Streitwert entspricht der Jahreskaltmiete. Die Klage muss die Kündigung, den Rückstand und die Aufforderung zur Räumung klar benennen. Anwaltspflicht besteht vor dem Amtsgericht nicht.
Zustellung an den Mieter durch das Gericht
Das Gericht stellt die Klage dem Mieter zu und setzt eine Frist zur Stellungnahme. Widerspricht der Mieter nicht, kann ein Versäumnisurteil ergehen. Widerspricht er, wird ein Verhandlungstermin anberaumt.
Gerichtsverhandlung
Im Verhandlungstermin prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Häufig wird zuerst eine gütliche Einigung versucht. Scheitert diese, ergeht ein Urteil. Gibt das Gericht der Klage statt, erhalten Sie einen Räumungstitel.
Rechtskraft und Vollstreckbarerklärung
Das Urteil wird rechtskräftig, wenn der Mieter nicht innerhalb der Berufungsfrist Berufung einlegt oder das Berufungsverfahren ebenfalls zu Ihren Gunsten endet. Mit dem rechtskräftigen Urteil können Sie die Zwangsräumung beantragen.
Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher
Sie beauftragen den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Dieser setzt dem Mieter zunächst eine Räumungsfrist. Zieht der Mieter dann immer noch nicht aus, vollzieht der Gerichtsvollzieher die Räumung. Die Habseligkeiten des Mieters werden eingelagert oder nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsorgt. Die Kosten trägt der Mieter, müssen aber vom Vermieter vorgestreckt werden.
Kosten der Räumungsklage
Der Streitwert einer Räumungsklage berechnet sich nach § 41 GKG aus der Jahreskaltmiete. Die konkreten Kosten hängen von der Miethöhe ab:
| Monatsmiete | Streitwert | Gerichtskostenvorschuss | Anwaltskosten (ca.) | Gesamtkosten (ca.) |
|---|---|---|---|---|
| 500 EUR | 6.000 EUR | 672 EUR | ca. 1.517 EUR | ca. 2.200 EUR |
| 800 EUR | 9.600 EUR | ca. 800 EUR | ca. 1.535 EUR | ca. 3.100 EUR |
| 1.200 EUR | 14.400 EUR | ca. 1.100 EUR | ca. 1.950 EUR | ca. 4.200 EUR |
Gewinnen Sie die Räumungsklage, trägt der Mieter alle Verfahrenskosten. Die Vorschüsse müssen Sie jedoch zunächst selbst aufbringen. Eine Vermieterrechtsschutzversicherung kann hier sinnvoll sein.
Mietschulden titulieren und eintreiben
Neben der Räumung müssen Sie auch die offenen Mietschulden aktiv einfordern. Das Räumungsurteil allein reicht dafür nicht: Es stellt nur die Pflicht zur Herausgabe der Wohnung fest. Für die Eintreibung der Schulden brauchen Sie einen separaten Vollstreckungstitel.
Sie haben zwei Wege:
- Klage auf Zahlung: Verbinden Sie die Räumungsklage mit einer Zahlungsklage über den gesamten Rückstand. Das Amtsgericht entscheidet dann über beides in einem Verfahren. Das spart Zeit und Kosten.
- Gerichtliches Mahnverfahren: Beantragen Sie beim zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid. Widerspricht der Mieter nicht, erhalten Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid, mit dem Sie die Schulden pfänden lassen können.
Mit einem Vollstreckungstitel können Sie Lohnpfändungen, Kontopfändungen oder die Pfändung sonstiger Vermögenswerte veranlassen. Dieser Titel verjährt nach 30 Jahren, Sie haben also langfristig Zugriff auf das Vermögen des Schuldners.
Tipp: Verbinden Sie Räumungs- und Zahlungsklage von Anfang an. Das Amtsgericht ist für beides zuständig, und ein gemeinsames Verfahren ist kostengünstiger als zwei separate.
Mietkaution bei Mietrückstand nutzen
Die Mietkaution ist gesetzlich auf maximal drei Nettokaltmieten begrenzt und bietet einen teilweisen Schutz vor Mietausfällen. Allerdings gelten klare Regeln, wann und wie Sie auf sie zugreifen dürfen.
Während des laufenden Mietverhältnisses
Während das Mietverhältnis noch besteht, darf die Kaution grundsätzlich nur zur Verrechnung herangezogen werden, wenn der Rückstand entweder unstreitig ist oder durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Kaution nicht dazu dient, dem Vermieter eine Verwertungsmöglichkeit im laufenden Vertrag zu eröffnen. Ein eigenmächtiger Zugriff auf das treuhänderisch angelegte Kautionsgeld wäre rechtswidrig.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses
Ist das Mietverhältnis beendet und der Mieter ausgezogen, können Sie die Kaution mit allen offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis verrechnen: ausstehende Mieten, Betriebskostennachzahlungen, Schäden. Die Abrechnung muss innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung erfolgen. Den Restbetrag müssen Sie an den ehemaligen Mieter zurückzahlen.
Wichtig: Die Kaution deckt häufig nur einen Bruchteil der tatsächlich aufgelaufenen Mietschulden. Verlassen Sie sich nicht allein auf die Kaution: Leiten Sie parallel immer rechtliche Schritte ein.
Besonderheiten: möblierte Wohnungen und Kurzzeitvermietung
Vermieter von möblierten Wohnungen und Kurzzeitmieten unterliegen grundsätzlich denselben Regeln zum Zahlungsverzug wie alle anderen Vermieter. Die Schwellen für die fristlose Kündigung nach § 543 BGB gelten unverändert. Es gibt jedoch wichtige Besonderheiten, die insbesondere bei der Kurzzeitvermietung von Bedeutung sind.
Möblierter Wohnraum in der eigenen Wohnung (§ 549 BGB)
Wenn Sie möblierten Wohnraum vermieten, der Teil Ihrer selbst bewohnten Wohnung ist, greift § 549 BGB. In diesem Fall ist der Kündigungsschutz des Mieters erheblich eingeschränkt: Sie können das Mietverhältnis ohne Begründung bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen. Das bedeutet: Bei Zahlungsverzug sind Sie deutlich schneller handlungsfähig, ohne den Umweg über eine aufwendige Begründung.
Möblierte Wohnungen als eigenständige Einheiten
Vermieten Sie eine möblierte Wohnung, die nicht Teil Ihrer eigenen Wohnung ist, gelten die allgemeinen Mietrechtsregeln vollumfänglich. Der Vorteil bei möblierten Einheiten liegt jedoch woanders: Bei Kurzzeitmieten (zum Beispiel über Wunderflats mit Laufzeiten von einem bis zwölf Monaten) akkumulieren sich Rückstände schneller und die Vertragslaufzeit ist kürzer. Das bedeutet, dass Sie früher und konsequenter handeln müssen.
| Mietform | Kündigungsschutz | Fristlose Kündigung | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Unmöbliert, langfristig | Voller Schutz | § 543 BGB | Standardfall |
| Möbliert, eigenständig | Voller Schutz | § 543 BGB | Kürzere Laufzeiten: früher handeln |
| Möbliert, Teil der Vermieterwohnung | Stark eingeschränkt | § 543 BGB + § 549 BGB | Kündigung ohne Begründung möglich |
Was Sie auf keinen Fall tun sollten
In der Frustration über ausbleibende Mietzahlungen greifen manche Vermieter zu Methoden, die rechtlich gefährlich sind und die eigene Position erheblich verschlechtern können. Die folgende Liste zeigt die häufigsten Fehler:
- Schloss eigenmächtig auswechseln: Das ist Hausfriedensbruch und strafbar, auch wenn Sie der Eigentümer sind. Der Mieter hat Anspruch auf Wiedereinzug.
- Habseligkeiten des Mieters entfernen oder einlagern: Das ist verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB. Der Mieter kann Schadensersatz verlangen.
- Strom, Wasser oder Heizung abstellen: Das ist eine schwerwiegende Vertragsverletzung Ihrerseits und kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen.
- Kündigung mündlich aussprechen: Eine mündliche Kündigung ist nach § 568 BGB unwirksam. Sie verlieren wertvolle Zeit.
- Zu lange warten und hoffen: Je länger Sie zögern, desto höher wird der Rückstand. Handeln Sie konsequent und dokumentiert ab dem ersten versäumten Termin.
- Kündigung ohne Zugangsnachweis: Ohne Nachweis, dass die Kündigung dem Mieter zugegangen ist, beginnt keine Frist zu laufen. Das Verfahren verzögert sich erheblich.
- Auf die Kaution allein verlassen: Die Kaution deckt meist nur wenige Monate Rückstand. Parallele rechtliche Schritte sind immer notwendig.
Prävention: Zahlungsausfälle von vornherein vermeiden
Die wirksamste Maßnahme gegen Mietausfall ist eine sorgfältige Mieterauswahl vor Vertragsschluss. Die folgenden Instrumente helfen Ihnen, zahlungsunfähige oder -unwillige Mieter frühzeitig zu erkennen.
Bonitätsprüfung und Schufaauskunft
Verlangen Sie von jedem Mietinteressenten eine aktuelle Schufa-Bonitätsauskunft. Diese kostet den Mieter rund 30 EUR und ist beim Schufa-Verbraucherportal direkt bestellbar. Die Auskunft zeigt offene Negativmerkmale wie Mahnbescheide, Inkassoeinträge oder laufende Insolvenzverfahren. Ergänzend können Sie Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate verlangen, um die tatsächliche Zahlungsfähigkeit zu prüfen.
Als Faustregel gilt: Die Warmmiete sollte nicht mehr als ein Drittel des monatlichen Nettoeinkommens des Mieters betragen.
Referenzen und Vorvermieterbescheinigung
Bitten Sie den Mietinteressenten um eine schriftliche Bestätigung des bisherigen Vermieters, dass Miete stets pünktlich gezahlt und die Wohnung pfleglich behandelt wurde. Eine Mieterselbstauskunft ergänzt das Bild, ist aber nur so zuverlässig wie die gemachten Angaben.
Bürgschaft als zusätzliche Absicherung
Wenn die Bonität des Mieters Fragen aufwirft, können Sie eine Bürgschaft einer dritten Person (zum Beispiel eines Elternteils) verlangen. Die Bürgschaft muss schriftlich vereinbart werden und klarstellen, ob sie auf erstes Anfordern oder nur nach erfolgloser Vollstreckung gegen den Mieter greift. Eine Kautionsbürgschaft einer Versicherung oder Bank ist ebenfalls möglich und hat den Vorteil, dass das Institut selbst eine Bonitätsprüfung vornimmt.
| Instrument | Was es zeigt | Kosten | Empfehlung |
|---|---|---|---|
| Schufa-Bonitätsauskunft | Negativmerkmale, Zahlungshistorie | Ca. 30 EUR (Mieter) | Immer verlangen |
| Gehaltsnachweis | Tatsächliches Einkommen | Kostenlos | Immer verlangen |
| Vorvermieterbescheinigung | Zahlungshistorie, Verhalten | Kostenlos | Empfohlen |
| Bürgschaft | Zusätzliche Haftungsmasse | Kostenlos (privat) oder Prämie (Versicherung) | Bei Bonitätszweifeln |
Häufige Fragen zum Thema Mietrückstand
Wann kann ich als Vermieter fristlos kündigen?
Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist möglich, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen mit der Miete in Verzug ist oder wenn der Rückstand über mehrere Monate hinweg die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht. Eine Abmahnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Muss ich vor einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug abmahnen?
Nein. Bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist keine Abmahnung erforderlich. Sie können direkt kündigen, sobald die gesetzlichen Schwellen erreicht sind. Eine vorherige schriftliche Zahlungsaufforderung ist jedoch als Dokumentation sinnvoll.
Kann der Mieter die fristlose Kündigung durch Zahlung abwenden?
Ja. Begleicht der Mieter alle ausstehenden Mietrückstände vollständig innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung nachträglich unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Diese Schonfristregelung gilt jedoch nur einmal innerhalb von zwei Jahren. Die gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt davon unberührt.
Darf ich als Vermieter die Mietkaution bei laufenden Rückständen einbehalten?
Während des laufenden Mietverhältnisses darf die Kaution nur herangezogen werden, wenn der Rückstand unstreitig ist oder gerichtlich festgestellt wurde. Nach Beendigung des Mietverhältnisses können Sie die Kaution mit allen offenen Forderungen verrechnen und müssen den Restbetrag innerhalb von drei bis sechs Monaten abrechnen.
Wie lange dauert eine Räumungsklage in Deutschland?
Je nach Auslastung des Amtsgerichts und dem Verhalten des Mieters dauert eine Räumungsklage zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Vermieter sollten realistisch mit einem Jahr Gesamtdauer rechnen. Faktoren wie ein Gütetermin, Widerspruch des Mieters oder Vollstreckungsschutzanträge können das Verfahren verlängern.
Was kostet eine Räumungsklage?
Der Streitwert entspricht der Jahreskaltmiete (§ 41 GKG). Bei einer Monatsmiete von 800 EUR entstehen ein Gerichtskostenvorschuss von rund 800 EUR sowie Anwaltskosten von ca. 1.535 EUR. Gewinnen Sie die Klage, trägt der Mieter die gesamten Verfahrenskosten. Die Vorschüsse müssen Sie jedoch zunächst selbst aufbringen.
Gelten für möblierte Wohnungen besondere Regeln?
Die Regelungen zur fristlosen Kündigung nach § 543 BGB gelten grundsätzlich auch für möblierte Wohnungen. Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn der möblierte Wohnraum Teil Ihrer eigenen Wohnung ist: In diesem Fall greift § 549 BGB und der Mieterschutz ist stark eingeschränkt. Sie können dann ohne besondere Begründung kurzfristig kündigen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Justiz, § 286 BGB: Verzug des Schuldners. gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Justiz, § 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung (Schonfrist). gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Justiz, § 549 BGB: Anwendungsbereich Wohnraummietrecht. gesetze-im-internet.de
- Haus & Grund Deutschland: Mietausfälle und Eigentümerrechte. hausundgrund.de
- JuraForum: Räumungsklage: Dauer, Frist, Ablauf und Kosten. juraforum.de
- Anwalt.org: Räumungsklage: Dauer und Kosten bei Gericht. anwalt.org
- Mietrecht.com: Fristlose Kündigung bei Mietrückstand. mietrecht.com
- Rechtsanwalt Kotz: Mietkaution und Aufrechnung: BGH-Rechtsprechung. ra-kotz.de
- DeutschesMietrecht.de: Kautionseinbehalt nach Auszug. deutschesmietrecht.de
- RentMio: Schufa-Auskunft als Vermieter: Bonitätsprüfung rechtssicher durchführen. rentmio.de