Zuletzt aktualisiert:
ℹ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Das Wohnraumstärkungsgesetz NRW und die Kölner Wohnraumschutzsatzung können sich ändern. Wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG) und die Kölner Wohnraumschutzsatzung vom 30. Juni 2021 verbieten die Zweckentfremdung von Wohnraum. Verstöße können mit bis zu 50.000 EUR Bußgeld je Wohneinheit geahndet werden.
- Möbliertes Wohnen auf Zeit, bei dem Mieterinnen und Mieter die Wohnung zu echten Wohnzwecken nutzen, gilt nicht als Zweckentfremdung und ist genehmigungsfrei.
- Kurzzeitvermietung ist bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr genehmigungsfrei, erfordert aber zwingend eine Wohnraum-Identitätsnummer (WID). Für Studierende gilt eine Grenze von 180 Tagen.
- Wer mehr als 90 Tage im Kalenderjahr zur Kurzzeitvermietung anbieten möchte, benötigt eine Zweckentfremdungsgenehmigung beim Amt für Wohnungswesen Köln. Die Mindestgebühr beträgt 500 EUR pro Wohnung.
- Die aktuelle Wohnraumschutzsatzung gilt bis zum 30. Juni 2026. Vermieter sollten den Status der Nachfolgeregelung aktiv verfolgen.
Was ist Wohnraumzweckentfremdung in Köln?
Köln ist eine der am stärksten wachsenden Städte Deutschlands. Der Wohnungsmarkt ist angespannt: Die Nachfrage übersteigt das Angebot in nahezu allen Stadtteilen. Um den vorhandenen Wohnraum zu schützen und einer weiteren Verknappung entgegenzuwirken, hat die Stadt Köln auf Basis des nordrhein-westfälischen Landesrechts ein aktives Zweckentfremdungsverbot eingeführt. Wohnraum in Köln darf grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
Wer Wohnraum ohne behördliche Genehmigung dauerhaft oder regelmäßig anderen Zwecken zuführt, handelt ordnungswidrig. Das betrifft Ferienwohnungen und Kurzzeitvermietungen über Plattformen wie Airbnb, aber auch gewerbliche Umnutzungen, dauerhaften Leerstand und bauliche Eingriffe, die Wohnraum verringern. Das Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln kontrolliert die Einhaltung dieser Regeln aktiv und hat seinen Außendienst in den letzten Jahren erheblich ausgebaut.
Für Vermieterinnen und Vermieter möblierter Wohnungen auf Zeit ist die rechtliche Abgrenzung entscheidend. Befristete Mietverträge, bei denen die Mieterinnen und Mieter die Wohnung tatsächlich als Unterkunft nutzen, sind keine Zweckentfremdung. Dieser Leitfaden erklärt, wo die Grenze genau liegt, welche Pflichten gelten und wie Sie die Anforderungen der Kölner Wohnraumschutzsatzung sicher erfüllen.
Rechtsgrundlage: WohnStG NRW und Wohnraumschutzsatzung
Das Zweckentfremdungsrecht in Köln ruht auf zwei Ebenen. Auf Landesebene gilt das Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen, kurz Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG). Es trat am 1. Juli 2021 in Kraft und ermächtigt Gemeinden, für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Satzung zu erlassen, die die Zweckentfremdung von Wohnraum regelt. Die Geltungsdauer einer solchen Satzung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, kann jedoch nach Ablauf erneuert werden.
Auf kommunaler Ebene hat die Stadt Köln von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) vom 30. Juni 2021 gilt im gesamten Stadtgebiet und läuft bis zum 30. Juni 2026. Sie konkretisiert die landesrechtlichen Vorgaben für Köln und regelt unter anderem die Genehmigungspflichten, die Wohnraum-Identitätsnummer und die Durchsetzungsmaßnahmen. Im Stadtgebiet sind derzeit über 280.000 Mietwohnungen erfasst. Das Amt für Wohnungswesen führt aktiv Verfahren zur Wiederzuführung zweckentfremdeter Wohnungen.
ℹ Hinweis zur Satzungslaufzeit: Die aktuelle Wohnraumschutzsatzung endet am 30. Juni 2026. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels hatte die Stadt Köln noch keine offizielle Entscheidung über eine Verlängerung oder Neufassung getroffen. Vermieter sollten die Bekanntmachungen der Stadt Köln aufmerksam verfolgen.
Zuständige Behörde
Zuständig für alle Fragen zur Zweckentfremdung in Köln ist das Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln (Dezernat VI). Das Amt nimmt Anträge entgegen, erteilt Genehmigungen und leitet Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Verdachtsmeldungen können auch durch Bürgerinnen und Bürger über ein Online-Formular der Stadt eingereicht werden.
Übersicht: Rechtsrahmen im Vergleich
| Ebene | Rechtsgrundlage | Geltungsbereich |
|---|---|---|
| Land NRW | Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG), in Kraft seit 1. Juli 2021 | Alle Gemeinden in NRW mit angespanntem Wohnungsmarkt |
| Stadt Köln | Wohnraumschutzsatzung vom 30. Juni 2021 (gültig bis 30. Juni 2026) | Gesamtes Kölner Stadtgebiet |
| Zuständige Behörde | Amt für Wohnungswesen Köln | Anträge, Genehmigungen, Kontrollen, Bußgelder |
Hinweis: Die Regelungen in anderen NRW-Städten wie Düsseldorf, Bonn oder Münster basieren auf demselben WohnStG, können aber in Details abweichen. Dieser Leitfaden behandelt ausschließlich die Kölner Regelungen.
Was gilt als Zweckentfremdung?
Das WohnStG NRW und die Kölner Wohnraumschutzsatzung definieren konkret, welche Nutzungsformen als Zweckentfremdung gelten. Entscheidend ist immer der tatsächliche Nutzungszweck. Vier Hauptfälle sind zu unterscheiden:
Kurzzeitvermietung über 90 Tage
Die Nutzung von Wohnraum für Kurzzeitvermietung, also die tage- oder wochenweise Überlassung an wechselnde Gäste, ist in Köln genehmigungspflichtig, sobald sie mehr als 90 Tage im Kalenderjahr umfasst. Klassische Beispiele sind Airbnb-Inserate und vergleichbare Angebote auf Buchungsplattformen. Auch die Nutzung über 50 Prozent der Gesamtwohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke zählt zu dieser Kategorie.
Gewerbliche oder berufliche Umnutzung
Die dauerhafte Umwandlung einer Wohnung in Bürofläche, Praxis, Atelier, Lagerraum oder sonstige gewerbliche Räume gilt als Zweckentfremdung. Auch eine überwiegend gewerbliche Nutzung (mehr als 50 Prozent der Wohnfläche) ist ohne Genehmigung verboten. Wer im Homeoffice arbeitet, ohne den Wohncharakter der Wohnung zu verändern, ist davon nicht betroffen.
Leerstand von mehr als sechs Monaten
Wohnraum, der länger als sechs Monate leer steht, gilt als zweckentfremdet. Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, den Leerstand dem Amt für Wohnungswesen unverzüglich anzuzeigen. Ausnahmen gibt es für bevorstehende Sanierungsmaßnahmen oder Eigennutzung, die jedoch dokumentiert und auf Anfrage belegt werden müssen. Das Amt leitete im letzten Berichtszeitraum 134 Verfahren wegen Verdachts auf Leerstandszweckentfremdung ein.
Bauliche Veränderungen und Abbruch
Bauliche Veränderungen, durch die Wohnraum wegfällt oder dauerhaft nicht mehr zum Wohnen geeignet ist, zählen ebenfalls zur Zweckentfremdung. Das betrifft den Abriss von Wohngebäuden, die Zusammenlegung von Wohnungen ohne entsprechenden Ausgleich sowie Umbauten, die den Wohncharakter beseitigen.
⚠ Wichtig: Ein befristeter Mietvertrag schützt nicht automatisch vor dem Vorwurf der Zweckentfremdung. Das Amt für Wohnungswesen prüft den tatsächlichen Nutzungszweck. Ein kurzfristiger Vertrag, der faktisch touristische Übernachtungen ermöglicht, gilt als Umgehung des Verbots.
Ausnahmen: Wann ist keine Genehmigung nötig?
Das WohnStG NRW und die Kölner Wohnraumschutzsatzung sehen mehrere wichtige Ausnahmen vor. Für Vermieterinnen und Vermieter möblierter Wohnungen sind insbesondere zwei Regelungen relevant.
Möbliertes Wohnen auf Zeit: keine Zweckentfremdung
Die befristete möblierte Vermietung zu echten Wohnzwecken ist keine Zweckentfremdung und damit genehmigungsfrei. Das gilt für alle Formen des Wohnens auf Zeit, bei denen Mieterinnen und Mieter die Wohnung als tatsächlichen Lebensmittelpunkt nutzen. Typische Mietergruppen sind Berufspendler, Expatriates, Projektmitarbeitende, Studierende und Personen, die aus beruflichen oder persönlichen Gründen vorübergehend nach Köln kommen.
Der entscheidende Unterschied zur genehmigungspflichtigen Kurzzeitvermietung liegt im Nutzungszweck: Wer wohnt, begründet einen (vorübergehenden) Lebensmittelpunkt. Wer als Tourist bucht, übernachtet. Mietverträge für möbliertes Wohnen auf Zeit sollten den Wohnzweck, die Mietdauer und den Hintergrund des Aufenthalts klar dokumentieren. Eine Wohnraum-Identitätsnummer ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
💡 Praxistipp: Halten Sie im Mietvertrag fest, aus welchem Grund die Mieterin oder der Mieter nach Köln kommt: berufliche Entsendung, Studium, Praktikum oder ähnliches. Das schafft Rechtssicherheit bei einer eventuellen Überprüfung durch das Amt für Wohnungswesen.
Kurzzeitvermietung bis 90 Tage pro Kalenderjahr
Kurzzeitvermietung an wechselnde Gäste ist in Köln bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr genehmigungsfrei. Für Studierende gilt eine erweiterte Grenze von 180 Tagen. Auch bei genehmigungsfreier Kurzzeitvermietung besteht jedoch eine Anzeige- und Registrierungspflicht: Jede Anbieterin und jeder Anbieter muss eine Wohnraum-Identitätsnummer (WID) beantragen und in allen Inseraten angeben.
Übersicht: Genehmigungspflicht nach Nutzungsart
| Nutzungsart | Genehmigung nötig? | WID nötig? |
|---|---|---|
| Möbliertes Wohnen auf Zeit (echter Wohnzweck) | Nein | Nein |
| Kurzzeitvermietung bis 90 Tage/Jahr | Nein | Ja (kostenlos) |
| Kurzzeitvermietung bis 180 Tage/Jahr (nur Studierende) | Nein | Ja (kostenlos) |
| Kurzzeitvermietung über 90 Tage/Jahr | Ja (Gebühr: ab 500 EUR) | Ja |
| Gewerbliche Umnutzung | Ja | Nein |
| Leerstand über 6 Monate | Anzeigepflicht, ggf. Genehmigung | Nein |
Die Wohnraum-Identitätsnummer (WID)
Seit dem 1. Juli 2022 gilt in Köln eine Registrierungspflicht für alle Anbieterinnen und Anbieter von Kurzzeitvermietung. Jede Person, die Wohnraum kurzfristig vermieten möchte, benötigt eine Wohnraum-Identitätsnummer (WID). Die WID muss bei jeder Werbung auf Online-Plattformen (Airbnb, Booking.com, eigene Webseiten etc.) und in gedruckten Medien sichtbar angegeben werden. Ohne WID darf eine Ferienwohnung nicht beworben oder vermietet werden.
Die Beantragung ist kostenlos und erfolgt digital über das zentrale Bauportal der Landesregierung NRW unter bauportal.nrw. Für jede Wohnung, die zur Kurzzeitvermietung angeboten wird, ist eine separate WID erforderlich.
Ablauf der WID-Beantragung
Wer bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr vermieten möchte, erhält die WID im Regelfall umgehend automatisiert. Wer mehr als 90 Tage vermieten möchte, muss zusätzlich eine Zweckentfremdungsgenehmigung beantragen. In diesem Fall wird die WID erst nach Erteilung der Genehmigung ausgestellt.
⚠ Achtung: Wer Kurzzeitvermietung ohne WID bewirbt oder anbietet, riskiert ein Bußgeldverfahren. Die Stadt Köln überprüft die Angaben auf Online-Plattformen aktiv. Im letzten Berichtszeitraum wurden 4.294 WID in Köln registriert.
Genehmigung beantragen: So gehen Sie vor
Wer Wohnraum für mehr als 90 Tage im Kalenderjahr zur Kurzzeitvermietung nutzen oder dauerhaft anderen Zwecken zuführen möchte, benötigt eine Zweckentfremdungsgenehmigung. Antragsberechtigt ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Der Antrag wird beim Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln eingereicht.
Wie beantragen Sie die Genehmigung?
Der Antrag kann online über das Formularsystem der Stadt Köln oder schriftlich bei der Behörde eingereicht werden. Darin muss klar erläutert werden, wie die Immobilie künftig genutzt werden soll und aus welchem Grund die Genehmigung beantragt wird. Es sind Nachweise beizufügen, die den berechtigten Grund belegen.
Voraussetzungen für die Genehmigung
Eine Genehmigung wird erteilt, wenn ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse an der zweckfremden Nutzung vorliegt, das das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. Eine Kurzzeitvermietungsgenehmigung über 90 Tage wird laut Auskunft der Stadt Köln nur im Ausnahmefall erteilt. Es müssen besonders wichtige Gründe vorliegen.
Bearbeitungsdauer und Kosten
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Mindestgebühr | 500 EUR je Wohnung |
| Bearbeitungsdauer | Mehrere Monate nach Einreichung vollständiger Unterlagen |
| Genehmigungsfiktion | Nach WohnStG gilt ein Antrag als genehmigt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet. Die Stadt Köln hat diese Frist in ihrer Satzung auf sechs Monate verlängert. |
| Antragsberechtigung | Nur Eigentümerinnen und Eigentümer der Wohnung |
| Zuständige Behörde | Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln |
Hinweis: Die Angaben zu Gebühren und Bearbeitungszeiten basieren auf den veröffentlichten Informationen der Stadt Köln. Aktuelle Werte sollten direkt beim Amt für Wohnungswesen erfragt werden.
Bußgelder und Sanktionen
Verstöße gegen die Kölner Wohnraumschutzsatzung sind Ordnungswidrigkeiten. Das Amt für Wohnungswesen kann Bußgelder von bis zu 50.000 EUR je Wohneinheit verhängen. Zusätzlich können Zwangsgelder festgesetzt werden, um die Einhaltung von Ordnungsverfügungen durchzusetzen. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Schwere des Verstoßes, der Dauer der Zweckentfremdung und dem wirtschaftlichen Vorteil, den die Eigentümerin oder der Eigentümer durch die unerlaubte Nutzung erzielt hat.
Wer Wohnraum ohne Genehmigung dauerhaft einer anderen Nutzung zuführt, kann zudem per Ordnungsverfügung verpflichtet werden, die Wohnung innerhalb von zwei Monaten wieder der Wohnnutzung zuzuführen (Wohnnutzungsgebot). Bei Nichteinhaltung dieser Frist können weitere Zwangsmaßnahmen folgen.
Kontroll- und Durchsetzungspraxis
Das Amt für Wohnungswesen hat seinen Vollzug in den letzten Jahren systematisch ausgebaut. Ein aktiver Außendienst kontrolliert das Stadtgebiet und prüft Hinweise auf Zweckentfremdung. Zusätzlich werden Angebote auf Online-Plattformen auf fehlende oder gefälschte WID geprüft. Bürgerinnen und Bürger können Verdachtsfälle anonym über ein Online-Formular melden. Im letzten veröffentlichten Bericht leitete das Amt insgesamt 279 Wiederzuführungsverfahren ein.
Sanktionen im Überblick
| Verstoß | Mögliche Sanktion |
|---|---|
| Kurzzeitvermietung ohne WID | Bußgeld, Untersagung der Werbung |
| Kurzzeitvermietung über 90 Tage ohne Genehmigung | Bußgeld bis zu 50.000 EUR je Wohnung |
| Gewerbliche Umnutzung ohne Genehmigung | Bußgeld bis zu 50.000 EUR, Wohnnutzungsgebot |
| Leerstand über 6 Monate ohne Anzeige | Bußgeld, Ordnungsverfügung zur Wiedervermietung |
| Nichteinhaltung einer Ordnungsverfügung | Zwangsgeld |
Kurzzeitvermietung vs. möbliertes Wohnen auf Zeit
Die Unterscheidung zwischen touristischer Kurzzeitvermietung und echtem Wohnen auf Zeit ist für Vermieterinnen und Vermieter in Köln von zentraler Bedeutung. Beide Formen der Vermietung erscheinen oberflächlich ähnlich, unterliegen aber grundlegend unterschiedlichen Regeln.
Der Schlüssel liegt im Nutzungszweck: Touristen buchen eine Unterkunft für Urlaub oder Kurztrips. Personen, die möbliert auf Zeit wohnen, begründen einen Lebensmittelpunkt. Sie haben einen Mietvertrag, melden ggf. ihren Wohnsitz an und nutzen die Wohnung als Heimat während eines Aufenthalts in Köln aus beruflichen oder persönlichen Gründen.
Touristische Kurzzeitvermietung (z. B. Airbnb)
- ✗ Wechselnde Gäste, keine echte Wohnnutzung
- ✗ Genehmigungspflichtig ab 91 Tagen/Jahr
- ✗ WID zwingend erforderlich
- ✓ Bis 90 Tage/Jahr erlaubt mit WID
Möbliertes Wohnen auf Zeit (z. B. Wunderflats)
- ✓ Echter Wohnzweck, Lebensmittelpunkt des Mieters
- ✓ Keine Genehmigung erforderlich
- ✓ Keine WID erforderlich
- ✓ Schriftlicher Mietvertrag mit Wohnzweck empfohlen
Plattformen wie Wunderflats vermitteln ausschließlich Mietverhältnisse zu echten Wohnzwecken, typischerweise für einen bis zwölf Monate. Mieterinnen und Mieter sind Berufspendler, Expatriates, Studierende und Personen in vergleichbaren Situationen. Diese Form der Vermietung ist in Köln rechtlich unbedenklich und unterliegt nicht dem Zweckentfremdungsverbot.
Pflichten-Checkliste für Kölner Vermieter
Diese Checkliste fasst die wesentlichen Compliance-Anforderungen für Vermieterinnen und Vermieter in Köln zusammen. Gehen Sie die Punkte durch, um sicherzustellen, dass Ihre Vermietung den aktuellen Anforderungen entspricht.
Wenn Sie möbliert auf Zeit vermieten
- Wohnzweck dokumentieren: Halten Sie im Mietvertrag fest, dass die Wohnung zu Wohnzwecken genutzt wird. Notieren Sie den Grund des Aufenthalts (z. B. berufliche Entsendung, Studium, Praktikum).
- Mietvertrag schriftlich abschließen: Ein schriftlicher Zeitmietvertrag mit klaren Angaben zu Mieterin oder Mieter, Mietdauer und Nutzungszweck ist rechtlich empfehlenswert.
- Keine WID beantragen: Für echtes Wohnen auf Zeit ist keine WID erforderlich. Beantragen Sie diese nur, wenn Sie tatsächlich Kurzzeitvermietung anbieten.
- Unterlagen aufbewahren: Bewahren Sie Mietvertrag, Kommunikation und ggf. Nachweise über den Aufenthaltsgrund auf. Im Falle einer Kontrolle können Sie so schnell belegen, dass keine Zweckentfremdung vorliegt.
Wenn Sie Kurzzeitvermietung anbieten (bis 90 Tage/Jahr)
- WID beantragen: Registrieren Sie sich über bauportal.nrw und beantragen Sie eine Wohnraum-Identitätsnummer für jede Wohnung, die Sie zur Kurzzeitvermietung anbieten.
- WID in Inseraten angeben: Geben Sie die WID bei jedem Inserat auf Online-Plattformen und in gedruckten Medien sichtbar an.
- Vermietungstage zählen: Führen Sie eine Übersicht über die Vermietungstage pro Kalenderjahr. Bleiben Sie unter der 90-Tage-Grenze, um genehmigungsfrei zu bleiben.
- Steuerpflichten prüfen: Einnahmen aus Kurzzeitvermietung sind einkommensteuerpflichtig. Prüfen Sie außerdem die Kölner Kulturförderabgabe (Bettensteuer) für gewerbliche Ferienvermietung.
Wenn Sie eine Genehmigung benötigen (über 90 Tage/Jahr oder gewerbliche Nutzung)
- Antrag frühzeitig stellen: Beantragen Sie die Zweckentfremdungsgenehmigung beim Amt für Wohnungswesen, bevor Sie mit der beabsichtigten Nutzung beginnen. Die Bearbeitung kann mehrere Monate dauern.
- Begründung sorgfältig formulieren: Erläutern Sie detailliert, warum ein berechtigtes Interesse an der zweckfremden Nutzung besteht. Eine pauschale Angabe reicht nicht aus.
- Gebühr einplanen: Kalkulieren Sie mindestens 500 EUR Verwaltungsgebühr je Wohnung ein.
- Genehmigungsfiktion kennen: Wenn die Stadt Köln nicht innerhalb von sechs Monaten über Ihren vollständigen Antrag entscheidet, gilt dieser als genehmigt.
Die Regelungen können sich ändern. Prüfen Sie regelmäßig die aktuellen Vorgaben der Stadt Köln und des Landes NRW. Bei rechtlichen Unsicherheiten empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
Häufige Fragen zur Wohnraumzweckentfremdung in Köln
Was ist Wohnraumzweckentfremdung in Köln?
Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum in Köln ohne Genehmigung für andere als Wohnzwecke genutzt wird. Das betrifft tage- oder wochenweise Ferienvermietung an wechselnde Gäste, gewerbliche Umnutzung, Leerstand von mehr als sechs Monaten sowie bauliche Veränderungen, durch die Wohnraum wegfällt. Rechtsgrundlage ist das Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG) in Verbindung mit der Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln.
Brauche ich eine Genehmigung für möbliertes Wohnen auf Zeit in Köln?
Nein. Möblierte Zeitvermietung an Berufspendler, Studierende oder Projektmitarbeitende, die in Köln ihren vorübergehenden Lebensmittelpunkt begründen, gilt als Wohnnutzung. Sie ist nicht genehmigungspflichtig und erfordert auch keine Wohnraum-ID. Wichtig: Der Mietvertrag sollte den Wohnzweck klar dokumentieren.
Was ist die Wohnraum-Identitätsnummer (WID) und wie beantrage ich sie?
Die WID ist eine kostenlose Registriernummer, die seit dem 1. Juli 2022 für alle Anbieter von Kurzzeitvermietung in Köln verpflichtend ist. Sie wird digital über bauportal.nrw beantragt. Wer bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr vermietet, erhält die WID in der Regel automatisiert und sofort. Die WID muss in jedem Inserat auf Online-Plattformen und in gedruckten Medien sichtbar angegeben werden.
Wie hoch sind die Bußgelder bei unerlaubter Zweckentfremdung?
Verstöße gegen die Wohnraumschutzsatzung Köln können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR je Wohneinheit geahndet werden. Zusätzlich können Zwangsgelder verhängt werden, um Ordnungsverfügungen durchzusetzen. Das Amt für Wohnungswesen betreibt einen aktiven Außendienst und kontrolliert auch Online-Plattformen auf fehlende WID-Angaben.
Bis wann gilt die Wohnraumschutzsatzung Köln?
Die aktuelle Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum der Stadt Köln vom 30. Juni 2021 gilt bis zum 30. Juni 2026. Das WohnStG NRW erlaubt nach Ablauf den Erlass einer neuen Satzung. Eine Entscheidung der Stadt Köln zur Nachfolgeregelung war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht getroffen. Vermieter sollten die offiziellen Bekanntmachungen der Stadt Köln beobachten.
Kann ich meinen Leerstand einfach melden, ohne eine Strafe zu riskieren?
Ja. Das WohnStG NRW und die Kölner Wohnraumschutzsatzung sehen vor, dass Leerstand unverzüglich angezeigt werden muss, sobald eine Wohnung seit mehr als sechs Monaten nicht bewohnt wird. Eine frühzeitige Anzeige wirkt in der Regel sanktionsmildernd. Das Amt für Wohnungswesen kann anschließend gemeinsam mit dem Eigentümer prüfen, ob berechtigte Gründe für den Leerstand vorliegen.
Was ist der Unterschied zwischen Airbnb-Vermietung und Wunderflats-Vermietung in Köln?
Airbnb-Vermietungen richten sich typischerweise an Touristen für wenige Tage oder Wochen. Das ist in Köln ab 91 Tagen genehmigungspflichtig und erfordert immer eine WID. Wunderflats-Vermietungen richten sich an Personen, die eine möblierte Wohnung für mehrere Monate als Unterkunft suchen, zum Beispiel für berufliche Entsendungen oder Studium. Diese Nutzung gilt als Wohnen auf Zeit und unterliegt nicht dem Zweckentfremdungsverbot in Köln.
ℹ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Regelungen des WohnStG NRW und der Kölner Wohnraumschutzsatzung können sich ändern. Für konkrete Fragen zu Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Mietrecht oder direkt an das Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln.
Quellen
- Stadt Köln: Wohnraumschutz und Zweckentfremdungsverbot. stadt-koeln.de
- Stadt Köln: Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) vom 30. Juni 2021. stadt-koeln.de
- Stadt Köln: Bericht Wohnraumzweckentfremdung. stadt-koeln.de
- Stadt Köln: Fragen und Antworten zur Wohnraum-Identitätsnummer. stadt-koeln.de
- Stadt Köln: Antrag auf Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum. formular-server.de
- Recht NRW: Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (WohnStG), in Kraft seit 1. Juli 2021. recht.nrw.de
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW: Leitfaden zum Wohnraumstärkungsgesetz. mhkbd.nrw
- Bauportal NRW: Antrag auf Wohnraum-Identitätsnummer. bauportal.nrw
- Kanzlei KGK: Vermieten einer möblierten Wohnung auf Zeit und Wohnraumzweckentfremdung. kgk-kanzlei.de
- IHK Köln: Vermietung von Ferienwohnungen. ihk.de