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ℹ Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Rechtliche Regelungen können sich ändern. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt oder direkt an die Bauaufsicht Frankfurt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Frankfurt am Main regelt die Zweckentfremdung von Wohnraum seit dem 28. März 2023 auf Basis von § 12a HWoAufG durch eine eigene Ferienwohnungssatzung.
- Wohnraum als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung zu nutzen, ist im gesamten Stadtgebiet genehmigungspflichtig. Zuständige Behörde ist die Bauaufsicht Frankfurt.
- Möbliertes Wohnen auf Zeit mit einem Mietvertrag über mindestens sechs Monate gilt als reguläre Wohnnutzung und ist von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
- Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Seit 2018 hat die Stadt mehr als 2,1 Millionen EUR festgesetzt.
- Die aktuelle Satzung gilt bis zum 28. März 2028. Eine Verlängerung ist aufgrund des angespannten Wohnungsmarkts wahrscheinlich.
Überblick: Was ist Wohnraumzweckentfremdung?
Wohnraumzweckentfremdung beschreibt die Nutzung von Wohnraum für einen anderen als den vorgesehenen Wohnzweck. Das klassische Beispiel ist die Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com, anstatt sie dauerhaft an Mieter zu vermieten. In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt entzieht diese Praxis dem regulären Markt dringend benötigte Wohnfläche und treibt Mieten weiter in die Höhe.
Frankfurt am Main zählt zu den teuersten Wohnungsmärkten Deutschlands. Die Stadt reagiert auf den anhaltenden Druck auf die Mietpreise und den Wohnraumbestand mit klaren gesetzlichen Vorgaben. Wer als Vermieter in Frankfurt tätig ist, muss wissen, wann eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, wann Ausnahmen greifen und welche Konsequenzen ein Verstoß hat.
Dieser Leitfaden richtet sich an Vermieter, die möblierte Wohnungen in Frankfurt anbieten oder dies planen. Er erklärt die aktuellen Regeln, zeigt den Weg zur Genehmigung und macht deutlich, warum möbliertes Wohnen auf Zeit mit Laufzeiten ab sechs Monaten rechtlich auf einer anderen Basis steht als die kurzfristige Ferienvermietung.
Rechtsgrundlage in Frankfurt
Die rechtliche Basis bildet § 12a des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG). Diese Norm ermächtigt Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt, per Satzung zu regeln, dass Wohnraum grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Frankfurt hat von dieser Ermächtigung zweimal Gebrauch gemacht.
Die Ferienwohnungssatzung 2018 und die Neufassung 2023
Die erste Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken trat am 28. März 2018 in Kraft. Nach Ablauf der fünfjährigen Befristung beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 15. Dezember 2022 eine neue Satzung. Diese wurde im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am 14. Februar 2023 (Nr. 7, 154. Jahrgang, Seite 222) veröffentlicht und trat am 28. März 2023 in Kraft. Sie gilt bis zum 28. März 2028.
Die Neufassung stärkt den Vollzug gegenüber der Vorgängersatzung und stellt ausdrücklich klar, dass jede Form der Kurzzeitvermietung an Touristen genehmigungspflichtig ist, unabhängig von Umfang und Dauer der einzelnen Vermietung.
ℹ Gesetzestext: Die vollständige Satzung steht als PDF im Amtsblatt der Stadt Frankfurt zum Download bereit: frankfurt.de (PDF, Amtsblatt 14.02.2023).
Was regelt die Satzung?
Die Satzung erfasst die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung im gesamten Stadtgebiet Frankfurt am Main. Frei finanzierter Wohnraum unterliegt dabei der Genehmigungspflicht. Vollzugsbehörde ist die Bauaufsicht Frankfurt, die befugt ist, Verbote zu überwachen, Anordnungen zu erlassen, Genehmigungen zu erteilen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.
Was ist genehmigungspflichtig?
Die Satzung verbietet grundsätzlich die Nutzung von Wohnraum zur wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung. Wer diese Nutzung trotzdem vornehmen möchte, braucht eine ausdrückliche Genehmigung der Bauaufsicht Frankfurt.
Genehmigungspflichtige Nutzungen im Überblick
- Tageweise oder wochenweise Vermietung an Touristen: Klassische Airbnb- oder Booking-Vermietung, bei der Gäste für einige Nächte oder Wochen einziehen.
- Kurzfristige Vermietung unter sechs Monaten: Jede Überlassung zu Fremdenbeherbergungszwecken, die als kurzfristige Beherbergung einzustufen ist, unabhängig davon, ob ein förmlicher Vertrag besteht oder nicht.
- Gewerbliche Nutzung von mehreren Wohnungen: Wer mehrere möblierte Apartments als Unterkunftsbetrieb bewirtschaftet, muss zusätzlich eine baurechtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung einholen, da dies als Gewerbe und nicht als Wohnnutzung gilt.
- Vermietung der Hauptwohnung während der Abwesenheit: Wer die eigene Hauptwohnung während eines längeren Urlaubs tage- oder wochenweise untervermietet, benötigt ebenfalls eine Genehmigung.
⚠ Achtung: Eine Genehmigung nach der Ferienwohnungssatzung ersetzt nicht die baurechtliche Genehmigung, falls die Nutzung bau- oder planungsrechtlich relevant ist. Bei gewerblichem Betrieb mehrerer Einheiten ist eine separate Nutzungsänderungsgenehmigung bei der Bauaufsicht einzuholen.
Ausnahmen: Wann ist keine Genehmigung nötig?
Die Satzung sieht Tatbestände vor, bei denen eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Wer seine Wohnung ausschließlich im Rahmen dieser Ausnahmen nutzt, handelt rechtmäßig, ohne einen Antrag stellen zu müssen.
- Wohnnutzung mit Mietvertrag ab sechs Monaten: Jede Vermietung, die auf eine tatsächliche Wohnnutzung gerichtet ist und vertraglich für mindestens sechs Monate vereinbart wurde, gilt nicht als Zweckentfremdung. Die sechsmonatige Mietdauer ist der entscheidende Indikator dafür, dass der Mieter die Wohnung als Hauptwohnsitz oder Ersatzwohnsitz nutzt und kein touristischer Aufenthalt vorliegt.
- Untervermietung an Bekannte oder Familie zu Wohnzwecken: Eine Weitergabe der Wohnung an Freunde, Bekannte oder Familienangehörige, die dort dauerhaft wohnen, ist keine Zweckentfremdung.
- Keine kommerzielle Touristennutzung: Wenn weder eine Ferienplattform eingeschaltet ist noch die Wohnung wechselnden Gästen für kurze Aufenthalte angeboten wird, liegt typischerweise keine genehmigungspflichtige Nutzung vor.
💡 Empfehlung: Bewahren Sie Mietverträge und Zahlungsbelege sorgfältig auf. Die Bauaufsicht kann jederzeit Auskunft und Unterlagen verlangen. Wer die Ausnahme der sechsmonatigen Mietdauer in Anspruch nimmt, sollte dies durch schriftliche Verträge mit klarer Laufzeit belegen können.
Möbliertes Wohnen auf Zeit: Der entscheidende Unterschied
Für Vermieter, die möblierte Wohnungen in Frankfurt anbieten, ist die Abgrenzung zwischen kurzzeitiger Ferienvermietung und möbliertem Wohnen auf Zeit rechtlich von zentraler Bedeutung. Beide Modelle nutzen in der Regel möblierte Wohnungen, sind aber rechtlich völlig verschieden zu behandeln.
Was ist möbliertes Wohnen auf Zeit?
Beim möblierten Wohnen auf Zeit mietet eine Person eine vollständig eingerichtete Wohnung für einen begrenzten, aber substanziellen Zeitraum, typischerweise zwischen einem und zwölf Monaten. Die Zielgruppe sind Berufspendler, Projektmitarbeiter, Expatriates, Monteure und Berufsanfänger, die vorübergehend in Frankfurt tätig sind. Sie nutzen die Wohnung als tatsächlichen Lebensmittelpunkt, nicht als Ferienquartier.
Rechtlich gilt diese Nutzung als reguläre Wohnnutzung. Die Vermietung fällt damit nicht unter die Genehmigungspflicht der Ferienwohnungssatzung, solange der Mietvertrag auf eine Dauer von mindestens sechs Monaten ausgelegt ist und die Wohnung tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird.
Vergleich: Ferienwohnung vs. möbliertes Wohnen auf Zeit
| Merkmal | Ferienwohnung (Airbnb-Stil) | Möbliertes Wohnen auf Zeit |
|---|---|---|
| Mietdauer | Tage bis Wochen | Mindestens 6 Monate |
| Zielgruppe | Touristen, Gäste | Berufspendler, Expats, Monteure |
| Nutzungscharakter | Fremdenbeherbergung | Reguläre Wohnnutzung |
| Genehmigungspflicht | Ja, Bauaufsicht Frankfurt | Nein |
| Ausgleichszahlung | Ggf. erforderlich | Nicht erforderlich |
| Bußgeldrisiko bei Verstoß | Bis zu 25.000 EUR | Kein Risiko bei korrekter Ausführung |
| Mietrechtliche Einordnung | Beherbergungsvertrag | Zeitmietvertrag (§ 549 BGB) |
Für Vermieter, die langfristig und rechtssicher von der Nachfrage nach Wohnraum in Frankfurt profitieren möchten, ist das möblierte Wohnen auf Zeit das klar risikoärmere Modell. Es erfordert weder eine Genehmigung noch eine Ausgleichszahlung und unterliegt nicht dem ständigen Vollzugsrisiko durch die Bauaufsicht.
Genehmigung beantragen: Schritt für Schritt
Wer seine Wohnung dennoch als Ferienwohnung oder zur kurzfristigen Fremdenbeherbergung nutzen möchte, muss eine Genehmigung der Bauaufsicht Frankfurt einholen, bevor er mit der Vermietung beginnt. Das folgende Prozessschema zeigt den Weg vom Antrag bis zur Entscheidung.
Zuständige Behörde
Vollzugsbehörde ist die Bauaufsicht Frankfurt am Main (Stadthaus, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Telefon: 069 212-33567). Antragsformulare stehen auf der Website der Bauaufsicht zum Download bereit.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular: Offizielles Formular der Bauaufsicht Frankfurt, vollständig ausgefüllt und unterschrieben.
- Nachweis der Verfügungsberechtigung: Grundbuchauszug oder Mietvertrag, der die Berechtigung zur Nutzung belegt.
- Angaben zur Wohnung: Adresse, Wohnfläche, Anzahl der Zimmer.
- Beschreibung der geplanten Nutzung: Angaben zur Häufigkeit und Dauer der geplanten Ferienvermietung sowie zu den Zielgruppen.
- Nachweise über Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung: Falls die Nutzungsdauer acht Wochen pro Jahr übersteigt, ist entweder der Nachweis über Ersatzwohnraum oder die Bereitschaft zur Ausgleichszahlung erforderlich.
ℹ Einreichungsweg: Antragsstellungen per E-Mail sind bei der Bauaufsicht Frankfurt nicht möglich. Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare müssen per Post eingereicht werden.
Bearbeitungszeit und Genehmigungsfiktion
Die Bauaufsicht entscheidet über vollständige Anträge in der Regel innerhalb eines Monats. Trifft innerhalb dieser Frist keine Entscheidung ein, gilt die Genehmigung als erteilt (sogenannte Genehmigungsfiktion). Es empfiehlt sich jedoch, vor Beginn der Vermietung immer eine schriftliche Bestätigung abzuwarten.
Ausgleichszahlung und Ersatzwohnraum
Übersteigt die geplante Nutzung als Ferienwohnung acht Wochen pro Jahr, muss der Vermieter das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums ausgleichen. Dafür stehen zwei Wege offen:
- Schaffung von Ersatzwohnraum: Der Vermieter weist nach, dass an anderer Stelle in Frankfurt gleichwertiger Wohnraum neu entsteht oder dem Markt zurückgeführt wird.
- Ausgleichszahlung: Statt Ersatzwohnraum kann eine Geldzahlung geleistet werden, die die gesellschaftlichen Mehrkosten für die Schaffung neuen Wohnraums abdecken soll. Die Höhe richtet sich nach Art, Größe und Lage der Wohnung.
Für Ferienvermietungen, die acht Wochen oder weniger im Jahr umfassen, kann die Genehmigung auch ohne Ausgleichsmaßnahme erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Bußgelder und Konsequenzen
Frankfurt verfolgt ungenehmigten Ferienwohnungsbetrieb konsequent. Wer Wohnraum ohne Genehmigung als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Abs. 2 HWoAufG.
Bußgeldhöhe
Das Bußgeld beträgt bis zu 25.000 EUR je Verstoß. Die Stadt Frankfurt hat seit 2018 mehr als 2,1 Millionen EUR an Bußgeldern festgesetzt und dabei über 1.144 illegal genutzte Wohnungen mit einer Gesamtfläche von rund 50.000 Quadratmetern dem regulären Wohnungsmarkt zurückgeführt.
Bei der Bemessung berücksichtigt die Bauaufsicht insbesondere, dass das Bußgeld die durch die illegale Vermietung erzielten Mieteinnahmen übersteigen soll. Wiederholte Verstöße können zu deutlich höheren Einzelstrafen führen.
Gerichtliche Bestätigung
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Ferienwohnungssatzung in mehreren Entscheidungen bestätigt. Bußgeldbescheide wurden auch dann aufrechterhalten, wenn Vermieter argumentierten, die Plattformvermittlung sei eine bloße Nebentätigkeit oder der Gast habe die Wohnung zu Wohnzwecken genutzt. Entscheidend ist allein, ob eine genehmigungspflichtige Nutzung vorlag und ob eine Genehmigung vorhanden war.
⚠ Achtung: Die Bauaufsicht hat Zugriff auf Daten von Vermietungsplattformen und führt aktive Kontrollen durch. Auch kurzfristige oder vereinzelte Vermietungen ohne Genehmigung können verfolgt werden. Es gibt keine Bagatellgrenze.
Weitere Konsequenzen
- Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands: Die Bauaufsicht kann verlangen, dass die Wohnung umgehend dem Wohnungsmarkt zurückgeführt wird.
- Baurechtliche Konsequenzen: Wenn die ungenehmigten Nutzungsänderungen baurechtlich relevant sind, kann die Bauaufsicht Nutzungsuntersagungen aussprechen.
- Auskunftspflichten: Vermieter, Besitzer und Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, der Bauaufsicht alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Verweigerungen sind ebenfalls bußgeldbewehrt.
Vergleich: Frankfurt im bundesweiten Kontext
Frankfurt ist nicht die einzige Großstadt in Deutschland mit Zweckentfremdungsregeln, aber die Hessische Rechtslage unterscheidet sich in einigen Punkten von anderen Bundesländern. Ein Blick auf die wichtigsten Unterschiede hilft Vermietern, die in mehreren Städten tätig sind, die Besonderheiten Frankfurts einzuordnen.
| Stadt / Bundesland | Rechtsgrundlage | Max. Bußgeld | Zuständige Behörde |
|---|---|---|---|
| Frankfurt am Main | § 12a HWoAufG, Ferienwohnungssatzung 2023 | 25.000 EUR | Bauaufsicht Frankfurt |
| Berlin | Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) | 500.000 EUR | Bezirksämter |
| München | ZwEWG Bayern, Satzung der LH München | 50.000 EUR | Wohnraumschutzstelle München |
| Hamburg | HmbWohnrZweckEntfrG | 50.000 EUR | Bezirksämter |
Hinweis: Angaben zu anderen Städten sind zur Einordnung der Frankfurter Regelung aufgeführt. Die genauen Regeln variieren und können sich ändern. Prüfen Sie die aktuelle Rechtslage am jeweiligen Standort stets eigenständig.
Compliance-Checkliste für Vermieter in Frankfurt
Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Punkte zusammen, die Vermieter vor Aufnahme einer Vermietung in Frankfurt prüfen sollten. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung, bietet aber eine strukturierte Übersicht über die wesentlichen Anforderungen.
Vor der Vermietung klären
- Art der geplanten Nutzung bestimmen: Handelt es sich um eine tage- oder wochenweise Kurzzeitvermietung an wechselnde Gäste oder um ein möbliertes Mietverhältnis über mindestens sechs Monate?
- Genehmigungspflicht prüfen: Liegt eine genehmigungspflichtige Nutzung vor, muss vor Beginn der Vermietung ein Antrag bei der Bauaufsicht Frankfurt gestellt und die Genehmigung abgewartet werden.
- Mietvertrag korrekt aufsetzen: Bei möbliertem Wohnen auf Zeit sollte der Zeitmietvertrag eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten aufweisen und den Wohnzweck klar benennen.
- Baurechtliche Fragen klären: Bei gewerblichem Betrieb mehrerer Einheiten sollte geprüft werden, ob eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich ist.
Bei genehmigungspflichtiger Ferienvermietung
- Antragsformular herunterladen: Das offizielle Formular steht auf der Website der Bauaufsicht Frankfurt zur Verfügung.
- Unterlagen zusammenstellen: Verfügungsnachweis, Nutzungsbeschreibung, ggf. Nachweise zu Ersatzwohnraum oder Bereitschaft zur Ausgleichszahlung.
- Antrag per Post einreichen: An die Bauaufsicht Frankfurt, Stadthaus, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main.
- Schriftliche Genehmigung abwarten: Erst nach Erhalt der Genehmigung mit der Vermietung beginnen.
- Genehmigung aufbewahren: Die Genehmigung sollte jederzeit vorlegbar sein.
Laufender Betrieb
- Nutzungsrahmen einhalten: Vermietungen nur im genehmigten Umfang durchführen. Änderungen der Nutzungsintensität erfordern eine neue oder geänderte Genehmigung.
- Unterlagen bereithalten: Mietverträge, Genehmigungen und Belege zur Nutzung sollten für mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
- Satzungsänderungen beobachten: Die aktuelle Satzung gilt bis März 2028. Vermieter sollten rechtzeitig prüfen, ob eine neue Satzung andere Anforderungen stellt.
Die Anforderungen können sich ändern. Für Ihren konkreten Fall empfehlen wir die Beratung durch einen auf Miet- und Baurecht spezialisierten Anwalt.
Häufig gestellte Fragen zur Wohnraumzweckentfremdung in Frankfurt
Brauche ich in Frankfurt eine Genehmigung, um meine Wohnung möbliert zu vermieten?
Das kommt auf die Mietdauer an. Vermieten Sie für mindestens sechs Monate, gilt dies als Wohnnutzung und ist genehmigungsfrei. Bei tage- oder wochenweiser Vermietung an Touristen oder bei Mietdauern unter sechs Monaten ist eine Genehmigung der Bauaufsicht Frankfurt erforderlich.
Wie hoch ist das Bußgeld bei unerlaubter Zweckentfremdung in Frankfurt?
Gemäß der Ferienwohnungssatzung in Verbindung mit § 13 Abs. 2 HWoAufG kann eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Seit 2018 hat die Stadt Frankfurt mehr als 2,1 Millionen EUR an Bußgeldern festgesetzt.
Was ist der Unterschied zwischen einer Ferienwohnung und möbliertem Wohnen auf Zeit?
Eine Ferienwohnung wird tage- oder wochenweise an wechselnde Gäste oder Touristen vermietet. Möbliertes Wohnen auf Zeit richtet sich an Berufspendler, Expatriates oder Monteure mit einem regulären Mietvertrag über mindestens sechs Monate. Letzteres gilt als reguläre Wohnnutzung und fällt nicht unter die Genehmigungspflicht der Ferienwohnungssatzung.
Wo beantrage ich die Genehmigung zur Ferienwohnungsnutzung in Frankfurt?
Zuständige Behörde ist die Bauaufsicht Frankfurt (Stadthaus, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069 212-33567). Antragsformulare stehen auf der Website der Bauaufsicht zum Download bereit. Die ausgefüllten Formulare müssen per Post eingereicht werden. Die Behörde entscheidet in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang vollständiger Unterlagen.
Gilt die Ferienwohnungssatzung für ganz Frankfurt oder nur in bestimmten Stadtteilen?
Die Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet Frankfurt am Main und erfasst grundsätzlich allen frei finanzierten Wohnraum. Es gibt keine Ausnahmen für bestimmte Stadtteile.
Bis wann gilt die aktuelle Ferienwohnungssatzung?
Die am 28. März 2023 in Kraft getretene Satzung gilt befristet bis zum 28. März 2028. Angesichts des angespannten Frankfurter Wohnungsmarkts ist eine Verlängerung oder eine neue Satzung wahrscheinlich.
Was passiert, wenn ich die Genehmigung versehentlich vergessen habe?
In diesem Fall sollte unverzüglich der Vermietungsbetrieb gestoppt und ein rückwirkender Antrag erwogen werden. Die Bauaufsicht kann Ordnungswidrigkeiten auch für vergangene Zeiträume verfolgen. Wenden Sie sich für diesen Fall an einen auf Baurecht oder Mietrecht spezialisierten Anwalt, um die beste Vorgehensweise zu besprechen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Regelungen zur Wohnraumzweckentfremdung können sich ändern. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt oder direkt an die Bauaufsicht Frankfurt am Main.
Quellen
- Stadt Frankfurt am Main: Ferienwohnungssatzung vom 15.12.2022, in Kraft seit 28.03.2023 (Amtsblatt Nr. 7, 14.02.2023). frankfurt.de (PDF)
- Bauaufsicht Frankfurt: Informationsseite zur Ferienwohnungssatzung. bauaufsicht-frankfurt.de
- Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG), insbesondere § 12a und § 13, Hessenrecht. rv.hessenrecht.hessen.de
- IHK Frankfurt am Main: Übersicht zur Wohnraumzweckentfremdung. frankfurt-main.ihk.de
- Haufe Immobilien: Illegale Ferienwohnungen: Regeln und Bußgelder in Frankfurt. haufe.de
- Hessisches Verwaltungsportal: Antrag auf Genehmigung zur Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung. verwaltungsportal.hessen.de
- tempoFLAT.de: Zweckentfremdungsverbot Frankfurt am Main. tempoflat.de