Mietpreis berechnen für möblierte Wohnungen: Der rechtliche Rahmen

Welcher Mietpreis ist bei möblierten Wohnungen rechtlich zulässig? Dieser Leitfaden erklärt Mietpreisbremse, Möblierungszuschlag, Mietspiegel und Betriebskosten auf Basis des aktuellen deutschen Mietrechts.

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ℹ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Gesetze und Rechtsprechung ändern sich. Für Ihren konkreten Fall empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen anerkannten Mieterverein.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) gilt auch für möblierte Wohnungen in angespannten Wohnungsmärkten. Maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete sind zulässig.
  • Der Möblierungszuschlag erlaubt einen zusätzlichen Aufschlag für die Einrichtung. Er muss dem Zeitwert der Möbel entsprechen und auf Verlangen nachgewiesen werden.
  • Seit 2022 sind Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen. Dieser ist die wichtigste Referenz für die ortsübliche Vergleichsmiete.
  • Kaltmiete und Betriebskosten (Nebenkosten) sind klar zu trennen. Bei möblierten Wohnungen ist eine Betriebskostenpauschale zulässig und praxisüblich.
  • Beim Zeitmietvertrag nach § 575 BGB gelten andere Regeln für den Kündigungsschutz als beim unbefristeten Mietvertrag. Das hat Auswirkungen auf die Mietpreisgestaltung.

Rechtlicher Überblick: Mietpreisgestaltung bei möblierten Wohnungen

Wer eine möblierte Wohnung in Deutschland vermietet, bewegt sich in einem dichten Netz aus mietrechtlichen Vorschriften. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Betriebskostenverordnung (BetrKV) und zahlreiche landesrechtliche Verordnungen bestimmen gemeinsam, welcher Mietpreis zulässig ist. Dabei gilt ein Grundsatz: Möbliert bedeutet nicht frei von Mietrecht. Sobald eine Wohnung als Wohnraum vermietet wird, greift das Wohnraummietrecht des BGB in vollem Umfang.

Das Mietrecht unterscheidet nicht grundsätzlich zwischen möblierten und unmöblierten Wohnungen. Was sich unterscheidet, ist die Möglichkeit, auf den zulässigen Grundmietpreis einen Möblierungszuschlag aufzuschlagen. Dieser Zuschlag ist das zentrale Instrument, mit dem Vermieter den Mehrwert ihrer Einrichtung rechtlich korrekt in den Mietpreis einbeziehen können.

Dieser Leitfaden richtet sich an Vermieter möblierter Wohnungen, die den gesetzlichen Rahmen kennen und verstehen möchten. Er behandelt die Mietpreisbremse, den Möblierungszuschlag, den Mietspiegel, die korrekte Abbildung von Betriebskosten und die Besonderheiten von Zeitmietverträgen. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, gibt aber eine solide Grundlage für informierte Entscheidungen.

Mietpreisbremse (§ 556d BGB): Gilt sie für möblierte Wohnungen?

Die Mietpreisbremse wurde 2015 mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz eingeführt und ist in § 556d BGB geregelt. Sie gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die die jeweiligen Landesregierungen per Verordnung ausweisen. In diesen Gebieten darf die Miete bei Neuvermietungen die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 Prozent übersteigen.

Die kurze Antwort auf die Frage, ob die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen gilt: Ja, grundsätzlich schon. Das Gesetz macht keine Ausnahme für möblierte Einheiten. Es gibt jedoch zwei wichtige Punkte, die Vermieter kennen müssen.

Der Möblierungszuschlag als zulässiger Aufschlag

§ 556e Abs. 2 BGB erlaubt ausdrücklich, dass der Vermieter zusätzlich zur nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete einen angemessenen Zuschlag für die Möblierung verlangt. Dieser Zuschlag wird zur Kaltmiete addiert und unterliegt seinerseits der Anforderung der Angemessenheit. Er ist kein Freibrief für beliebige Aufschläge, sondern muss dem Zeitwert der überlassenen Einrichtung entsprechen.

Ausnahmen: Kurzzeitvermietung und Erstbezug

Die Mietpreisbremse gilt nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt werden (Neubauausnahme, § 556f BGB). Auch für Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung erstmals wieder vermietet werden, gilt sie nicht. Einige Bundesländer haben in ihren Verordnungen zur Mietpreisbremse Kurzzeitvermietungen unter sechs Monaten von der Regelung ausgenommen. Vermieter sollten die jeweils geltende Landesverordnung prüfen.

⚠ Achtung: Seit dem Mietrechtsanpassungsgesetz 2019 müssen Vermieter die Mietpreisbremse aktiv einhalten. Verstöße können durch den Mieter per einfachem Rügeschreiben geltend gemacht werden. Der Mieter kann dann überzahlte Beträge für bis zu 30 Monate rückwirkend zurückfordern (§ 556g BGB). Eine falsch berechnete Miete kann also erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.

Ob und wo die Mietpreisbremse gilt, kann über das Bundesministerium für Wohnen oder die zuständigen Landesbehörden geprüft werden. Berlin, Hamburg, München, Frankfurt, Köln, Düsseldorf und viele weitere Städte haben entsprechende Verordnungen erlassen.

Der Möblierungszuschlag: Aufschlag für die Einrichtung

Der Möblierungszuschlag ist das rechtliche Instrument, mit dem Vermieter den Wert ihrer Einrichtung in den Mietpreis einberechnen. Er ist in § 556e Abs. 2 BGB verankert und erlaubt einen angemessenen Zuschlag zusätzlich zur nach der Mietpreisbremse maximal zulässigen Miete.

Wie wird der Möblierungszuschlag berechnet?

Das Gesetz nennt keine konkrete Formel. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung (zuletzt BGH, Urteil vom 28. November 2018, Az. VIII ZR 136/17) klargestellt, dass sich der Zuschlag am Zeitwert der überlassenen Einrichtung orientieren soll. Maßgeblich ist nicht der Kaufpreis, sondern der aktuelle Wert unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung.

In der Praxis hat sich folgende Methode etabliert: Der Zeitwert der gesamten Einrichtung wird ermittelt. Davon wird eine monatliche Abschreibung abgeleitet, die als Zuschlag erhoben wird. Eine verbreitete Faustformel setzt die jährliche Abschreibung auf 10 bis 15 Prozent des Zeitwerts an, was einer Nutzungsdauer von etwa 7 bis 10 Jahren entspricht.

Beispielrechnung: Beträgt der Zeitwert der Einrichtung 8.000 EUR, ergibt eine Abschreibung von 12,5 Prozent jährlich einen Jahreszuschlag von 1.000 EUR, also knapp 83 EUR pro Monat. Dieser Betrag darf zur maximal zulässigen Kaltmiete addiert werden.

💡 Hinweis: Dokumentieren Sie die Einrichtung Ihrer Wohnung mit Fotos, Kaufbelegen oder einem Inventarverzeichnis inklusive Zeitwertschätzung. Mieter oder Gerichte können die Angemessenheit des Zuschlags hinterfragen. Eine transparente Dokumentation ist Ihr wichtigster Schutz.

Was zählt als Möblierung?

Als Möblierung im Sinne des Mietpreisrechts gelten Einrichtungsgegenstände, die der Vermieter dauerhaft in der Wohnung belässt und die über die bloße Grundausstattung hinausgehen. Dazu zählen typischerweise: Betten, Sofas, Schränke, Esstische und Stühle, Küche mit Geräten, sowie weitere Haushaltsgegenstände. Einbauten, die Bestandteil der Substanz sind (etwa Einbauküche, die üblicherweise zur Wohnung gehört), sind von der Frage des Möblierungszuschlags zu trennen.

Mietspiegel: Die neue Rechtslage ab 2022

Der Mietspiegel ist das wichtigste Instrument zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Mit dem Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts, das am 1. Juli 2022 in Kraft trat, wurde das Mietspiegelrecht grundlegend reformiert. Die Änderungen betreffen Vermieter und Mieter gleichermaßen.

Pflicht zur Erstellung: Wer muss einen Mietspiegel erstellen?

Seit 2022 sind Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern gesetzlich verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen (§ 558c Abs. 4 BGB n.F.). Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen sogar einen qualifizierten Mietspiegel nach wissenschaftlichen Kriterien erstellen (§ 558d BGB). Der qualifizierte Mietspiegel hat vor Gericht eine erhöhte Beweiskraft.

Der einfache Mietspiegel (§ 558c BGB) ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter gemeinsam erstellt wird. Er hat keine formalen Anforderungen an die Methodik. Der qualifizierte Mietspiegel muss dagegen nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt sein und alle zwei Jahre aktualisiert werden.

Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete?

Die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) ist das Entgelt, das in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden ist. Sie ist die Grundlage für die Mietpreisbremse und für Mieterhöhungsverlangen des Vermieters.

Für möblierte Wohnungen gibt es in den meisten Mietspiegeln keine separaten Werte. Der Vermieter muss daher die für unmöblierte Vergleichswohnungen geltende ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln und den Möblierungszuschlag separat addieren.

Bedeutung für Vermieter

Bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB muss der Vermieter die Erhöhung begründen. Der Mietspiegel ist eines der zulässigen Begründungsmittel. Ist kein Mietspiegel vorhanden, können alternativ Vergleichswohnungen, ein Sachverständigengutachten oder eine Mietdatenbank herangezogen werden.

ℹ Info: Seit 2022 besteht auch eine Auskunftspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter: Auf Verlangen muss der Vermieter die Grundlage seiner Mietpreisberechnung offenlegen, also die herangezogene Vergleichsmiete und den Möblierungszuschlag mit Berechnungsgrundlage (§ 556e Abs. 2 BGB).

Kaltmiete, Warmmiete und Betriebskosten verstehen

Die Unterscheidung zwischen Kaltmiete und Warmmiete ist nicht nur eine begriffliche, sondern hat unmittelbare Rechtswirkung. Vermieter müssen im Mietvertrag klar ausweisen, welcher Teil des Mietzinses auf die Kaltmiete und welcher auf die Betriebskosten entfällt.

Begriff Definition Mietpreisbremse relevant?
Kaltmiete (Nettokaltmiete) Grundmiete ohne Betriebskosten und Heizkosten Ja
Teilinklusivmiete Kaltmiete inkl. bestimmter Betriebskosten (z.B. Heizung), ohne andere Ja, auf den Kaltmietanteil
Warmmiete (Bruttomiete) Kaltmiete + alle Betriebskosten inkl. Heizung Nur auf den Kaltmietanteil
Möblierungszuschlag Zuschlag für die Überlassung der Einrichtung (§ 556e Abs. 2 BGB) Nein, zusätzlich zulässig

Die Mietpreisbremse bezieht sich ausschließlich auf die Nettokaltmiete. Betriebskosten sind davon getrennt zu betrachten. Ein Vermieter kann nicht dadurch gegen die Mietpreisbremse verstoßen, dass er hohe Betriebskosten ansetzt. Wohl aber kann eine überhöhte Betriebskostenpauschale, die faktisch als verschleierte Miete dient, rechtlich angreifbar sein.

Betriebskosten bei möblierten Wohnungen: § 556 BGB

Nach § 556 BGB können Vermieter die Betriebskosten auf den Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Was als Betriebskosten gilt, bestimmt abschließend die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Nicht in der BetrKV aufgeführte Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Umlagefähige Betriebskosten nach BetrKV

Die BetrKV listet folgende Kostenarten als grundsätzlich umlagefähig auf:

  • Grundsteuer: Die vom Eigentümer zu zahlende Grundsteuer ist vollständig umlagefähig.
  • Wasserversorgung: Kosten für Kaltwasser, Warmwasserbereitung und Entwässerung.
  • Heizung und Warmwasser: Für Wohngebäude mit zentraler Heizung gilt die Heizkostenverordnung (HeizkV). Mindestens 50 Prozent, höchstens 70 Prozent der Heizkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
  • Aufzug: Betriebskosten des Aufzugs inkl. Wartung.
  • Straßenreinigung und Müllbeseitigung: Kommunale Gebühren und Kosten für Mülltonnen.
  • Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung: Kosten für Treppenhausreinigung und ähnliche Leistungen.
  • Gartenpflege: Kosten für die Pflege gemeinschaftlicher Grünflächen.
  • Beleuchtung: Kosten für die Beleuchtung gemeinschaftlicher Bereiche.
  • Schornsteinreinigung: Kehrgebühren.
  • Sach- und Haftpflichtversicherungen: Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung des Gebäudes.
  • Hausmeister: Kosten für einen Hausmeister, soweit es sich nicht um Verwaltungskosten handelt.
  • Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabelnetz: Antennenwartung oder Kabelanschluss.
  • Sonstige Betriebskosten: Zum Beispiel Kosten für den Betrieb eines Schwimmbades oder Saunabereichs.

Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, Reparaturen und Kosten für Leerstand.

Betriebskostenpauschale vs. Betriebskostenvorauszahlung

Bei der Betriebskostenpauschale (auch: Inklusivmiete) zahlt der Mieter monatlich einen festen Betrag. Es findet keine jährliche Abrechnung statt. Nachzahlungen gibt es nicht; Überschüsse bleiben beim Vermieter. Der Vermieter trägt das Risiko steigender Betriebskosten. Eine Erhöhung der Pauschale ist nur per Mieterhöhungsverfahren oder durch entsprechende Anpassungsklausel im Vertrag möglich.

Bei der Betriebskostenvorauszahlung zahlt der Mieter monatliche Abschläge, über die der Vermieter jährlich abrechnen muss (§ 556 Abs. 3 BGB). Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Der Mieter hingegen kann Guthaben weiterhin einfordern.

Merkmal Betriebskostenpauschale Betriebskostenvorauszahlung
Jahresabrechnung Nein Ja, verpflichtend
Nachzahlungsrisiko für Mieter Nein Ja
Kostensteigerungsrisiko Beim Vermieter Beim Mieter
Geeignet für Kurzzeitvermietung, möblierte Wohnungen Langzeitvermietung, unmöbliert
Anpassung durch Vermieter Nur per Mieterhöhung oder Klausel Jährlich nach Abrechnung möglich

Für möblierte Wohnungen, insbesondere bei Kurzzeitvermietungen, ist die Betriebskostenpauschale die üblichere Variante. Sie schafft für beide Parteien Planungssicherheit und vermeidet den Verwaltungsaufwand einer Jahresabrechnung. Vermieter sollten die Pauschale jedoch realistisch kalkulieren, um keine dauerhaften Verluste zu erleiden.

⚠ Achtung: Eine überhöhte Betriebskostenpauschale, die deutlich über den tatsächlichen Kosten liegt, kann als verschleierte Mieterhöhung gewertet werden. Das Gericht kann in solchen Fällen eine Rückzahlung des überschüssigen Betrags anordnen. Kalkulieren Sie die Pauschale sorgfältig auf Basis der realen Kosten.

Zeitmietvertrag vs. unbefristeter Vertrag: Auswirkungen auf den Mietpreis

Die Wahl zwischen einem befristeten und einem unbefristeten Mietvertrag hat nicht nur Auswirkungen auf den Kündigungsschutz des Mieters, sondern auch auf die zulässige Mietpreisgestaltung und die praktischen Möglichkeiten des Vermieters.

Der Zeitmietvertrag nach § 575 BGB

Ein Zeitmietvertrag (befristeter Mietvertrag) ist nach § 575 BGB nur zulässig, wenn der Vermieter einen der dort abschließend aufgezählten sachlichen Gründe vorweisen kann:

  • Eigenbedarf: Der Vermieter will die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen.
  • Wesentliche Umbaumaßnahmen: Die Wohnung soll nach Ablauf der Mietzeit erheblich verändert oder instand gesetzt werden, was durch ein laufendes Mietverhältnis erheblich erschwert würde.
  • Weitervermietung als Dienstwohnung: Die Räume sollen an einen anderen Mieter als Wohnung im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen werden.

Der Mieter hat nach § 575 Abs. 1 BGB das Recht, den Befristungsgrund vor Abschluss des Vertrages zu erfahren. Liegt kein zulässiger Grund vor, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für möblierte Wohnungen ist der Zeitmietvertrag aus Vermietersicht häufig der Normalfall, wenn eine absehbare Rückkehr in die Wohnung geplant ist.

Unbefristeter Vertrag und Kündigungsschutz

Beim unbefristeten Mietvertrag gelten die vollen Vorschriften des sozialen Mieterschutzes. Der Vermieter kann nur aus den in § 573 BGB genannten Gründen kündigen: Eigenbedarf, erhebliche Pflichtverletzung des Mieters oder Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung. Diese eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit gibt dem Mieter langfristige Sicherheit, bindet aber auch den Vermieter.

Aus Sicht der Mietpreisgestaltung ist relevant: Bei unbefristeten Mietverträgen kann der Vermieter die Miete während des laufenden Mietverhältnisses nur unter strengen Voraussetzungen erhöhen. Nach § 558 BGB darf die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent steigen (Kappungsgrenze). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt beträgt die Kappungsgrenze sogar nur 15 Prozent.

Merkmal Zeitmietvertrag (§ 575 BGB) Unbefristeter Vertrag
Sachlicher Grund erforderlich? Ja (§ 575 BGB) Nein
Kündigung durch Vermieter Nur bei Pflichtverletzung während Laufzeit Nur mit Grund (§ 573 BGB)
Mieterhöhung möglich? Nur bei vereinbarter Staffel- oder Indexmiete Ja, mit Kappungsgrenze
Mietpreisbremse Gilt bei Neuvermietung Gilt bei Neuvermietung
Typisch für möblierte Wohnungen? Ja, bei absehbarem Eigenbedarf Ja, bei dauerhafter Vermietung

Vermieter, die ihre möblierte Wohnung dauerhaft vermieten möchten, sollten bedenken, dass die Kappungsgrenze bei laufenden Mietverhältnissen die Möglichkeit zur Mietanpassung begrenzt. Ein von Anfang an marktgerecht kalkulierter Einstiegspreis ist deshalb wichtiger als nachträgliche Erhöhungen.

Regionale Unterschiede: Berlin, München und andere Städte

Das Mietrecht ist bundesweit einheitlich im BGB geregelt, aber die Anwendung der Mietpreisbremse und die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete variieren erheblich. Jedes Bundesland entscheidet selbst, in welchen Gebieten ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt, und erlässt entsprechende Verordnungen.

Berlin: Geschichte des Mietendeckels

Berlin hat in der jüngeren Geschichte die weitgehendste lokale Mietregelung versucht: den sogenannten Berliner Mietendeckel. Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) trat im Februar 2020 in Kraft und fror die Mieten für fünf Jahre ein. Im April 2021 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für nichtig, da die Regelung der Wohnraummieten ausschließlich dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist. Landesrecht darf insoweit nicht von der bundesrechtlichen Mietpreisbremse abweichen (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvF 1/20).

In Berlin gilt seitdem wieder ausschließlich die bundesrechtliche Mietpreisbremse. Der Berliner Mietspiegel 2023 wurde nach einem umstrittenen Erstellungsverfahren gültig erklärt und dient als Referenz für die ortsübliche Vergleichsmiete in der Hauptstadt.

Überblick: Mietpreisbremse in deutschen Städten

Stadt / Bundesland Mietpreisbremse aktiv? Hinweis
Berlin Ja (bis mind. 2025) Landesverordnung; Mietendeckel 2021 für nichtig erklärt
München Ja Gesamtes Stadtgebiet; höchste Mietpreise deutschlandweit
Hamburg Ja Gesamtes Stadtgebiet
Frankfurt am Main Ja Hessische Landesverordnung
Köln / Düsseldorf Ja NRW-Verordnung
Stuttgart Ja Baden-württembergische Verordnung
Ländliche Gebiete Oft nicht Nur in ausgewiesenen angespannten Märkten

Hinweis: Verordnungen können auslaufen oder erneuert werden. Bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer zuständigen Landesbehörde.

💡 Hinweis: Die geltenden Mietpreisbremsen-Verordnungen der Bundesländer können Sie beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) oder direkt bei den Landesbehörden einsehen. Eine Zusammenfassung bietet außerdem der Deutsche Mieterbund.

Wohnraummietrecht vs. Gewerbemietrecht bei möblierten Einheiten

Die Unterscheidung zwischen Wohnraummietrecht und Gewerbemietrecht ist für möblierte Wohnungen besonders praxisrelevant, da möblierte Einheiten oft an Berufspendler, Projektkräfte oder Unternehmen für ihre Mitarbeiter vermietet werden.

Wann gilt das Wohnraummietrecht?

Das Wohnraummietrecht der §§ 535 ff. BGB gilt immer dann, wenn die Wohnung tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird, also als Lebensmittelpunkt oder zumindest als regelmäßige Unterkunft einer Person. Die Möblierung ändert daran nichts. Auch eine möblierte Wohnung, die von einem Arbeitnehmer für die Dauer eines Projekts genutzt wird, unterliegt dem Wohnraummietrecht, wenn sie dessen tatsächlichem Wohnbedarf dient.

Das Wohnraummietrecht bietet dem Mieter umfangreichen Schutz: Kündigungsschutz, Mietpreisbremse, das Recht auf Betriebskostenabrechnung und Schutz vor willkürlichen Mieterhöhungen. Diese Schutzvorschriften sind größtenteils zwingend und können im Mietvertrag nicht zu Lasten des Mieters abbedungen werden.

Wann gilt das Gewerbemietrecht?

Das Gewerbemietrecht gilt, wenn die Räume zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken gemietet werden: als Büro, Praxis, Atelier oder ähnliche Nutzung. Vermietet ein Unternehmen eine möblierte Wohnung für seine Mitarbeiter (sogenannte Dienstwohnung oder Mitarbeiterwohnung), kommt es auf die vertragliche Ausgestaltung und die tatsächliche Nutzung an.

Wenn ein Unternehmen die Wohnung im eigenen Namen mietet, aber ausschließlich an eigene Mitarbeiter zu Wohnzwecken weitergibt, ist die Rechtslage nicht eindeutig. Die Rechtsprechung stellt primär auf die tatsächliche Nutzung ab. Dient die Wohnung dem Wohnen, greift auch dann das Wohnraummietrecht, wenn der Vertragspartner des Vermieters ein Unternehmen ist. Vermieter sollten diese Konstellationen sorgfältig prüfen und im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einholen.

Gemischte Nutzung

Bei gemischter Nutzung (Wohnen und Arbeiten in denselben Räumen, z.B. Homeoffice) gilt das Wohnraummietrecht, wenn das Wohnen überwiegt. Das ist in der Praxis der Regelfall bei Einzelpersonen, die in einer möblierten Wohnung auch beruflich tätig sind. Erst wenn der gewerbliche Anteil überwiegt oder klar von den Wohnräumen abgrenzbar ist, kann Gewerbemietrecht anwendbar sein.

Rechtliche Pflichten im Überblick

Vermieter möblierter Wohnungen müssen beim Mietpreisrecht mehrere Compliance-Punkte einhalten. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten gesetzlichen Anforderungen zusammen:

  • Mietpreisbremse einhalten: In ausgewiesenen Gebieten darf die Kaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 Prozent übersteigen (§ 556d BGB).
  • Möblierungszuschlag dokumentieren: Halten Sie den Zeitwert der Einrichtung schriftlich fest. Mieter können auf Anfrage eine Begründung verlangen (§ 556e Abs. 2 BGB).
  • Vormieter-Auskunft erteilen: Auf Anfrage des Mieters müssen Sie Auskunft über die Vormiete geben, sofern diese für die Zulässigkeit der aktuellen Miete relevant ist (§ 556g Abs. 3 BGB).
  • Betriebskosten korrekt ausweisen: Betriebskosten müssen im Mietvertrag als solche gekennzeichnet sein. Nur BetrKV-konforme Posten dürfen umgelegt werden (§ 556 BGB, BetrKV).
  • Betriebskostenabrechnung fristgerecht erstellen: Bei vereinbarter Vorauszahlung muss die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen (§ 556 Abs. 3 BGB).
  • Zeitmietvertrag: Befristungsgrund angeben: Bei befristeten Mietverträgen muss der sachliche Grund bereits bei Vertragsschluss schriftlich genannt werden (§ 575 Abs. 1 BGB).
  • Mietspiegel als Begründungsmittel nutzen: Bei Mieterhöhungsverlangen ist der Mietspiegel das stärkste Begründungsmittel. Nutzen Sie ihn, wenn vorhanden (§ 558a BGB).

Die hier genannten Anforderungen sind gesetzlicher Natur und unverzichtbar. Vertragliche Klauseln, die den Mieter schlechter stellen, als das Gesetz es erlaubt, sind nichtig. Lassen Sie neue Mietvertragsmuster von einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen.

ℹ Hinweis: Dieser Artikel gibt den Rechtsstand vom 11. Juni 2026 wieder. Das Mietrecht entwickelt sich durch Gesetzgebung und Rechtsprechung ständig weiter. Für aktuelle und verbindliche Informationen wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt für Mietrecht oder konsultieren Sie die offiziellen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Häufige Fragen zum Mietpreis möblierter Wohnungen

Gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen?

Grundsätzlich ja. Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB gilt in angespannten Wohnungsmärkten auch für möblierte Wohnungen. Der Vermieter darf jedoch zusätzlich zur ortsüblichen Vergleichsmiete einen angemessenen Möblierungszuschlag verlangen. Dieser Zuschlag muss nachvollziehbar und verhältnismäßig sein. Kurzzeitvermietungen unter sechs Monaten können in einzelnen Bundesländern von der Mietpreisbremse ausgenommen sein.

Wie hoch darf der Möblierungszuschlag sein?

Eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Zuschlag dem Zeitwert der Möbel entsprechen soll, üblicherweise berechnet als monatliche Abschreibung auf den Anschaffungswert. Als Faustformel gilt: jährlich etwa 10 bis 15 Prozent des aktuellen Zeitwerts der Einrichtung. Der Zuschlag muss transparent und auf Anfrage belegbar sein.

Was ist der Unterschied zwischen Kaltmiete und Warmmiete?

Die Kaltmiete ist das reine Entgelt für die Überlassung der Wohnung ohne Nebenkosten. Die Warmmiete umfasst Kaltmiete zuzüglich aller Betriebskosten (Nebenkosten), also zum Beispiel Heizung, Wasser, Hausgeld und weitere Positionen nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Die Mietpreisbremse bezieht sich nur auf die Nettokaltmiete.

Muss ich als Vermieter den Mietspiegel beachten?

Seit der Mietrechtsreform 2022 sind Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen (§ 558c BGB n.F.). Für Vermieter ist der Mietspiegel bei Mieterhöhungen nach § 558a BGB als Begründungsmittel relevant. Er dient außerdem als Referenz für die ortsübliche Vergleichsmiete, die Grundlage der Mietpreisbremse ist.

Wie unterscheiden sich Betriebskostenpauschale und Betriebskostenvorauszahlung?

Bei der Betriebskostenpauschale (auch Inklusivmiete genannt) zahlt der Mieter einen festen Betrag ohne spätere Abrechnung. Der Vermieter trägt das Risiko steigender Nebenkosten. Bei der Betriebskostenvorauszahlung leistet der Mieter monatliche Abschläge, über die jährlich abgerechnet wird. Nachzahlungen oder Erstattungen sind dann möglich. Bei möblierten Wohnungen ist die Pauschale verbreiteter, da Kurzzeitmieter häufig Transparenz gegenüber einer Jahresabrechnung bevorzugen.

Gilt das Wohnraummietrecht auch für möblierte Wohnungen?

Ja, sobald eine möblierte Wohnung als dauerhafter Wohnraum vermietet wird, gilt das Wohnraummietrecht des BGB vollständig, einschließlich Kündigungsschutz und Mietpreisbremse. Das Gewerbemietrecht gilt nur dann, wenn die Wohnung zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, zum Beispiel als Büro oder Praxis.

Quellen

  • Bundesministerium der Justiz: § 556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Mietpreisbremse. gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Justiz: § 556e BGB Zulässige Miete bei Vormieter oder umfassender Modernisierung. gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Justiz: § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten. gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Justiz: § 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Justiz: § 558c BGB Mietspiegel; § 558d BGB Qualifizierter Mietspiegel. gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Justiz: § 575 BGB Zeitmietvertrag. gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Justiz: Betriebskostenverordnung (BetrKV). gesetze-im-internet.de
  • Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvF 1/20 – Berliner Mietendeckel nichtig. bundesverfassungsgericht.de
  • Bundesgerichtshof: Urteil vom 28. November 2018, Az. VIII ZR 136/17 – Möblierungszuschlag und Mietpreisbremse. bundesgerichtshof.de
  • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): Informationen zur Mietpreisbremse und Gebietsausweisungen. bmwsb.bund.de
  • Deutscher Mieterbund: Mietspiegel und ortsübliche Vergleichsmiete. mieterbund.de
  • Haus und Grund Deutschland: Ratgeber für Vermieter zu Betriebskosten und Mietrecht. hausundgrund.de
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