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Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 EUR pro Monat (Stand: 2024) und wird pro Wohnung fällig
- Beitragspflichtig ist grundsätzlich der Mieter, nicht der Vermieter – sobald eine Wohnung bewohnt ist
- Wer mit dem Beitragsservice bereits angemeldet ist, zahlt auch für eine Zweitwohnung keinen zweiten Beitrag – aber eine Befreiung muss beantragt werden
- Leerstand: Steht die Wohnung leer, kann der Vermieter beitragspflichtig sein – außer wenn Befreiung für leerstehende Wohnungen beantragt wird
- Wunderflats-Mieter sind in der Regel für ihren eigenen Beitrag verantwortlich
Kurze Antwort
Der Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) wird pro Wohnung erhoben. Beitragspflichtig ist der Inhaber der Wohnung – das ist in der Regel der Mieter. Vermieter zahlen keinen Beitrag für vermiete Wohnungen. Bei Zweitwohnungen gibt es eine Befreiungsmöglichkeit.
Grundlagen: Was ist der Rundfunkbeitrag?
Der Rundfunkbeitrag wurde 2013 eingeführt und ersetzt die frühere geräteabhängige GEZ-Gebühr. Rechtsgrundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Der Beitrag finanziert die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland: ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Das Prinzip ist einfach: Pro Wohnung wird ein monatlicher Beitrag erhoben. Es spielt keine Rolle, ob in der Wohnung ein Fernseher, Radio oder Smartphone vorhanden ist. Die bloße Existenz der Wohnung löst die Beitragspflicht aus.
Der Beitragssatz beträgt seit 2021 18,36 EUR pro Monat. Eine Erhöhung für die Periode 2025–2028 wurde von einigen Bundesländern diskutiert; zum Stand dieses Artikels (Juni 2026) gilt weiterhin dieser Satz. Aktuelle Informationen finden Sie direkt beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist nach §2 Abs. 1 RBStV jede volljährige Person, die eine Wohnung innehat. "Innehaben" bedeutet: wer die tatsächliche Gewalt über eine Wohnung hat und sie zum Wohnen nutzt. Das ist in der Regel der Mieter.
Leben mehrere Personen in einer Wohnung, zahlt der Haushalt nur einmal. Einer der Bewohner meldet sich an und ist der Beitragsschuldner für den gesamten Haushalt.
Die Beitragspflicht ist nicht davon abhängig, ob die Person die Rundfunkangebote tatsächlich nutzt. Sie entsteht allein durch das Innehaben der Wohnung.
Möblierte Wohnungen: Wer zahlt?
Bei möblierten Mietwohnungen ist die Beitragspflicht klar geregelt: Der Mieter, der die Wohnung bewohnt, ist beitragspflichtig. Das gilt sowohl für Kurzzeitvermietungen als auch für unbefristete Mietverhältnisse.
| Situation | Beitragspflichtig | Hinweis |
|---|---|---|
| Wohnung vermietet (Hauptwohnsitz des Mieters) | Mieter | Voller Beitrag (18,36 EUR/Monat) |
| Wohnung vermietet (Zweitwohnsitz des Mieters) | Mieter – aber Befreiung möglich | Befreiungsantrag beim Beitragsservice nötig |
| Wohnung leersteht (nicht vermietet) | Vermieter / Eigentümer | Außer: Befreiung für Leerstand beantragt |
| Wohnung als Ferienwohnung genutzt (wechselnde Mieter) | Vermieter oder Mieter | Sonderregelung bei gewerblicher Nutzung möglich |
Für Wunderflats-Vermieter gilt: Die Mieter übernehmen mit Einzug die Beitragspflicht für ihre Wohnung. Der Vermieter muss keinen Rundfunkbeitrag für eine bewohnte Wohnung entrichten. Im Mietvertrag kann klargestellt werden, dass der Mieter für seinen eigenen Rundfunkbeitrag verantwortlich ist – das ist aber nicht zwingend erforderlich, da dies bereits aus dem Gesetz folgt.
Mieterprofil: Wer zahlt den Rundfunkbeitrag in der Praxis?
In der Theorie ist die Frage klar: Der Mieter zahlt. In der Praxis lohnt es sich zu verstehen, warum. Wunderflats-Mieter sind keine Urlauber. Sie kommen für konkrete Lebensphasen – und nutzen die Wohnung als echten Hauptwohnsitz auf Zeit:
| Aufenthaltsgrund | Anteil |
|---|---|
| Arbeit / berufliche Versetzung | 49,0 % |
| Studium | 22,7 % |
| Vorübergehender Wohnbedarf (z. B. Übergangsphase) | 16,9 % |
| Praktikum | 5,1 % |
| Ausbildung / Sonstiges | 6,3 % |
Quelle: Wunderflats interne Buchungsanfragedaten, Deutschland, Juni 2025 – Mai 2026.
Fast die Hälfte aller Mieter kommt wegen einer Arbeitsstelle – sie melden sich häufig am neuen Arbeitsort an und zahlen den Rundfunkbeitrag für ihre Wohnung direkt. Die 22,7 % Studierende befinden sich meist in ihrer ersten eigenen Wohnung und sind ebenfalls beitragspflichtig, sofern sie nicht bereits am Heimatort zahlen. Die 16,9 % in Übergangssituationen wohnen oft ohne Hauptwohnsitz an einem anderen Ort, sodass die gemietete Wohnung der einzige Wohnsitz ist.
Nur der Teil der Mieter, der die Wohnung als Zweitwohnsitz nutzt – also parallel einen angemeldeten Hauptwohnsitz an einem anderen Ort hat – kann eine Befreiung beantragen. Dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Zweitwohnung und Befreiung
Manche Wunderflats-Mieter sind Berufstätige, die in einer anderen Stadt arbeiten und dort befristet wohnen: zum Beispiel für ein Projekt oder ein Praktikum. Ihre gemietete Wohnung ist in diesem Fall ein Zweitwohnsitz, der Hauptwohnsitz liegt woanders.
In diesem Fall gilt: Wer bereits für seinen Hauptwohnsitz Rundfunkbeitrag zahlt, kann für die Zweitwohnung eine Befreiung beantragen. Der Antrag muss gestellt werden, er erfolgt nicht automatisch.
So geht das:
- Anmeldung beim Beitragsservice für die Zweitwohnung (zunächst regulär)
- Antrag auf Befreiung stellen mit dem Formular "Befreiung von der Beitragspflicht für eine weitere Wohnung"
- Nachweis erbringen: Beitragsnummer des Hauptwohnsitzes angeben
- Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge für die Zweitwohnung wird geprüft
Das Formular ist direkt über den Beitragsservice unter rundfunkbeitrag.de abrufbar.
Leerstand: Was gilt für den Vermieter?
Steht eine Wohnung zwischen zwei Mietverhältnissen leer, ist der Eigentümer (Vermieter) der Inhaber der Wohnung und damit grundsätzlich beitragspflichtig. Das kann zu einer ungewollten Doppelbelastung führen, wenn die Wohnung über mehrere Monate nicht vermietet ist.
Der Beitragsservice bietet jedoch eine Befreiung für dauerhaft leerstehende Wohnungen an, sofern der Inhaber diese nicht selbst nutzt und keine andere Person dort wohnt. Die Befreiung muss beantragt und durch geeignete Nachweise belegt werden.
Bei kurzen Leerstandszeiten (wenige Wochen zwischen Mieterwechsel) lohnt sich der Verwaltungsaufwand meist nicht. Bei längeren Leerstandsphasen ist der Antrag empfehlenswert.
Befreiung und Ermäßigung
Bestimmte Personengruppen können sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen oder eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags (6,12 EUR/Monat) erhalten. Befreiungsgründe nach §4 RBStV sind unter anderem:
- ALG-II-Bezug (Bürgergeld)
- Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
- Sozialhilfe
- BAföG-Empfänger
- Taubblindheit (volle Befreiung)
Die Befreiung muss aktiv beantragt werden und gilt nicht automatisch. Der entsprechende Nachweis (Bescheid der Behörde) ist einzureichen. Die Befreiung ist zeitlich befristet und muss bei Änderung der Einkommenssituation aktualisiert werden.
Häufige Fragen zum Rundfunkbeitrag
▶ Wer zahlt den Rundfunkbeitrag bei einer möblierten Mietwohnung?
Der Mieter zahlt den Rundfunkbeitrag für seinen Wohnsitz. Ist die möblierte Wohnung der einzige Wohnsitz des Mieters, zahlt er den vollen Beitrag von 18,36 EUR pro Monat. Der Vermieter zahlt keinen Rundfunkbeitrag für vermiete Wohneinheiten, solange sie bewohnt sind.
▶ Gilt der Rundfunkbeitrag auch für Zweitwohnungen?
Wer neben seinem Hauptwohnsitz eine Zweitwohnung hat, muss für diese keinen zweiten Rundfunkbeitrag zahlen, wenn er dort allein lebt. Er muss jedoch beim Beitragsservice eine Befreiung beantragen. Das Formular ist unter rundfunkbeitrag.de verfügbar.
▶ Was passiert beim Leerstand einer möblierten Wohnung?
Steht eine Wohnung leer und ist sie nicht vermietet, zahlt grundsätzlich der Inhaber (Vermieter) den Rundfunkbeitrag. Wird die Wohnung wieder vermietet, geht die Beitragspflicht auf den Mieter über. Bei längerem Leerstand empfiehlt sich ein Befreiungsantrag.
▶ Muss ich als Vermieter den Rundfunkbeitrag im Mietvertrag erwähnen?
Nein. Da die Beitragspflicht von Gesetzes wegen beim Mieter liegt, müssen Sie dies nicht im Mietvertrag regeln. Es kann aber sinnvoll sein, in der Wohnungsübergabedokumentation oder einem Informationsblatt auf die Anmeldepflicht hinzuweisen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Quellen
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Rundfunkbeitrag für private Haushalte
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) – Volltext
- Deutscher Mieterbund: Rundfunkbeitrag und Mietwohnung
- Wunderflats interne Mietrechtsdokumentation, 2026