Hundehaltung in der Mietwohnung: Was Vermieter erlauben und verbieten dürfen

Ein generelles Hundeverbot im Mietvertrag ist nach dem BGH-Urteil von 2013 unwirksam. Vermieter müssen jeden Fall einzeln prüfen. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage für Mieter und Vermieter in Deutschland.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ein pauschales Verbot der Hundehaltung in Formularmietverträgen ist unwirksam. Das hat der BGH 2013 (VIII ZR 168/12) klargestellt.
  • Vermieter müssen jeden Antrag auf Hundehaltung individuell prüfen und dürfen nur bei konkreten, sachlichen Gründen ablehnen.
  • Zulässig sind dagegen Klauseln, die eine vorherige Genehmigung verlangen, Verhaltensauflagen stellen oder bestimmte Rassen ausschließen, wenn ein Landesgesetz diese als gefährlich einstuft.
  • Hält ein Mieter ohne Erlaubnis einen Hund, riskiert er eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung.
  • Für möblierte Wohnungen auf Zeit gelten dieselben Grundsätze. Haustierklauseln müssen individuell formuliert sein, um wirksam zu sein.

Was bedeutet das Tierhaltungsverbot im Mietvertrag?

Ob ein Hund in die Mietwohnung darf, ist eine der häufigsten Streitfragen zwischen Mietern und Vermietern in Deutschland. Viele Mietverträge enthalten eine sogenannte Tierhaltungsklausel. Diese kann unterschiedlich formuliert sein: von einem vollständigen Verbot bis hin zu einem Erlaubnisvorbehalt, der die Haltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht.

Der Begriff Tierhaltungsverbot beschreibt eine Vertragsklausel, die dem Mieter untersagt, Tiere in der Mietwohnung zu halten, oder dies nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. In der Praxis ist die Formulierung entscheidend: Je nachdem, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) oder eine individuell ausgehandelte Regelung handelt, beurteilt die Rechtsprechung die Wirksamkeit der Klausel sehr unterschiedlich.

Dieser Artikel erläutert die aktuell geltenden Regeln, erklärt die wichtigsten BGH-Urteile verständlich und zeigt, welche Rechte Mieter und Vermieter in Deutschland konkret haben. Er ist als rechtliche Information geschrieben, ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung.

ℹ Info: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall empfiehlt sich die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Mieterverein.

Merkmal Detail
Rechtsgrundlage § 535 BGB (Gebrauchsüberlassung), § 307 BGB (AGB-Kontrolle)
Leitentscheidung BGH, Urteil vom 20. März 2013, Az. VIII ZR 168/12
Wirksamkeit pauschaler Verbote Unwirksam als AGB; wirksam nur bei individueller Vereinbarung
Zulässige Alternative Erlaubnisvorbehalt mit Einzelfallprüfung
Gültig in Ganz Deutschland (Bundesrecht); Rasselisten nach Landesrecht
Gilt auch für Möblierte Wohnungen auf Zeit, Untermietverhältnisse

Die Rechtslage: BGB und BGH-Rechtsprechung

Das deutsche Mietrecht enthält keine ausdrückliche Regelung zur Tierhaltung. Die maßgebliche Norm ist § 535 BGB: Der Vermieter schuldet dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Haltung eines Hundes kann dazugehören, wenn sie sozialadäquat ist und keine unverhältnismäßigen Risiken für Dritte schafft.

Das Grundsatzurteil des BGH (VIII ZR 168/12)

Die entscheidende Weiche hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 20. März 2013 gestellt. In dem Fall enthielt der Mietvertrag eine formularmäßige Klausel, die die Tierhaltung generell von der Zustimmung des Vermieters abhängig machte und zugleich jederzeit widerruflich machte. Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam: Sie benachteilige den Mieter unangemessen im Sinne von § 307 BGB, weil sie dem Vermieter einen unbegrenzten Entscheidungsspielraum einräume, ohne die Interessen des Mieters hinreichend zu berücksichtigen.

Der BGH betonte: Ob ein Mieter einen Hund halten darf, ist keine Frage des freien Ermessens des Vermieters. Es ist eine Abwägungsentscheidung, bei der die berechtigten Interessen beider Seiten zu berücksichtigen sind. Ein generelles Verbot der Hundehaltung durch AGB lässt diese Abwägung von vornherein nicht zu und ist deshalb unwirksam.

"Ein generelles Verbot der Hundehaltung durch AGB lässt die notwendige Abwägung der Interessen beider Seiten von vornherein nicht zu und ist deshalb unwirksam."

Weitere relevante Entscheidungen

Bereits vor dem BGH-Grundsatzurteil hatten verschiedene Oberlandesgerichte und Amtsgerichte die Frage unterschiedlich beantwortet. Nach 2013 hat die Rechtsprechung die BGH-Linie bestätigt und präzisiert. Wesentliche Erkenntnisse aus nachfolgenden Entscheidungen:

  • Einzelfallabwägung ist Pflicht: Vermieter dürfen nicht pauschal ablehnen. Sie müssen die konkrete Situation prüfen, zum Beispiel Wohnungsgröße, Hausgemeinschaft, Art des Hundes und Vorgeschichte des Mieters.
  • Individuell vereinbarte Verbote bleiben wirksam: Wenn Vermieter und Mieter im Rahmen einer Individualvereinbarung ein Hundeverbot schriftlich festhalten, ist das zulässig. Voraussetzung ist, dass die Klausel wirklich ausgehandelt wurde und nicht nur formularmäßig vorgelegt wurde.
  • Assistenzhunde und Therapiehunde: Für Menschen mit Behinderung kann die Versagung der Erlaubnis zur Haltung eines Assistenzhundes gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Gerichte haben in solchen Fällen regelmäßig zugunsten des Mieters entschieden.
  • Erlaubnis kann widerrufen werden: Wenn eine Erlaubnis erteilt wurde und sich die Umstände wesentlich ändern, zum Beispiel durch nachgewiesene Störungen, kann der Vermieter die Erlaubnis für die Zukunft widerrufen. Das erfordert aber konkrete Gründe.

Was Vermieter wirksam verlangen dürfen

Das BGH-Urteil schränkt die Gestaltungsfreiheit von Vermietern ein, hebt sie aber nicht auf. Es gibt eine Reihe von Anforderungen, die Vermieter zulässigerweise stellen dürfen. Wichtig ist, dass diese Anforderungen sachlich begründet sind und nicht dazu dienen, die Hundehaltung faktisch zu verhindern.

Erlaubnisvorbehalt mit Einzelfallprüfung

Vermieter dürfen im Mietvertrag festlegen, dass die Hundehaltung einer vorherigen schriftlichen Genehmigung bedarf. Diese Klausel ist wirksam, wenn sie zugleich sicherstellt, dass die Genehmigung nicht willkürlich verweigert werden darf. Der Vermieter ist dann verpflichtet, den Antrag des Mieters zu prüfen und bei Fehlen konkreter Ablehnungsgründe zu genehmigen.

Verhaltens- und Auflagenklauseln

Zulässig sind Auflagen, die sicherstellen, dass der Hund keine Schäden oder Belästigungen verursacht. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Anleinpflicht im Treppenhaus und im Innenhof: Zum Schutz anderer Mieter und Besucher.
  • Haftpflichtversicherung: Der Vermieter darf verlangen, dass der Mieter eine Hundehaftpflichtversicherung abschließt und nachweist.
  • Sachkundenachweis: In einigen Bundesländern ist der Sachkundenachweis für bestimmte Hunderassen gesetzlich vorgeschrieben. Vermieter dürfen dessen Vorlage verlangen.
  • Meldepflicht bei Änderungen: Der Mieter muss dem Vermieter mitteilen, wenn er einen neuen Hund anschafft oder der Hund wechselt.
  • Schadenersatzpflicht bei Beschädigungen: Schäden durch den Hund an Wohnung oder Gemeinschaftseigentum gehen selbstverständlich zu Lasten des Mieters.

Ausschluss bestimmter Rassen nach Landesrecht

Die sogenannten Rasselisten sind Landesrecht. Jedes Bundesland regelt selbst, welche Hunderassen als gefährlich gelten und besonderen Anforderungen unterliegen. Vermieter dürfen die Haltung von Hunden ausschließen, die nach dem jeweiligen Landesgesetz als gefährlich eingestuft sind. Das ist ein sachlicher Grund, der einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

Bundesland Rechtsgrundlage Rasseliste Hinweis
Bayern Landesstraf- und Verordnungsgesetz, LStVG Art. 37 Kampfhundeverordnung; Erlaubnispflicht für bestimmte Rassen
Berlin Hundegesetz Berlin (HundeG Bln) Leinenpflicht, Sachkundenachweis, Rasseliste
Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) Erlaubnispflicht und Wesenstest für gefährliche Hunde
Hamburg Hamburgisches Gesetz zum Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Hunden Strenges Haltungsverbot für bestimmte Rassen
Baden-Württemberg Polizeigesetz BW, PolG § 1 i.V.m. Gefahrtierverordnung Keine starre Rasseliste; Einzelfallbeurteilung

Hinweis: Rasselisten können sich ändern. Vermieter und Mieter sollten das jeweils geltende Landesrecht prüfen oder rechtliche Beratung einholen.

💡 Tip: Vermieter, die einen Erlaubnisvorbehalt in ihren Mietvertrag aufnehmen möchten, sollten dies rechtlich prüfen lassen. Eine korrekt formulierte Klausel schützt vor Streitigkeiten und ist für beide Seiten fair.

Was Vermieter nicht verbieten dürfen

Die Grenzen vermieterlicher Gestaltungsfreiheit sind durch den BGH klar gezogen. Folgende Klauseln und Verhaltensweisen sind unzulässig:

  • Pauschalverbot als AGB: Eine Formularklausel, die Hunde generell oder unter einem vollständig freien Zustimmungsvorbehalt verbietet, ist nach § 307 BGB unwirksam.
  • Willkürliche Ablehnung: Vermieter dürfen einen begründeten Antrag auf Hundehaltung nicht ohne sachlichen Grund ablehnen. Persönliche Abneigungen gegen Hunde sind kein anerkannter Ablehnungsgrund.
  • Verbot von Assistenz- und Therapiehunden: Bei Mietern mit Behinderung kann die Versagung der Erlaubnis für einen Assistenzhund gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen.
  • Nachträgliche Verbote ohne Grund: Eine bereits erteilte Genehmigung darf nicht ohne konkrete, neu entstandene Gründe widerrufen werden.
  • Diskriminierende Klauseln: Klauseln, die Mieter mit Behinderung oder bestimmten Nationalitäten benachteiligen, sind unzulässig.

⚠ Achtung: Vermieter, die eine unwirksame Klausel trotzdem durchsetzen wollen, riskieren, dass ein Gericht ihnen das Recht auf Unterlassung der Hundehaltung verweigert. Mieter können in diesem Fall auf Duldung klagen.

So beantragen Mieter die Erlaubnis richtig

Auch wenn ein pauschales Verbot unwirksam ist, sollten Mieter proaktiv vorgehen. Wer den Vermieter frühzeitig informiert und die relevanten Informationen liefert, vermeidet Konflikte und zeigt Verantwortungsbewusstsein. Das schafft Vertrauen.

Schritt für Schritt zur Genehmigung

  • Schriftliche Anfrage: Stellen Sie den Antrag immer schriftlich, per E-Mail oder Brief. Dokumentieren Sie Datum und Inhalt der Anfrage.
  • Angaben zum Hund: Geben Sie Rasse, Alter, Größe und Gewicht des Hundes an. Bei kleinen, ruhigen Hunden ist die Genehmigung erfahrungsgemäß leichter zu erhalten.
  • Nachweise beifügen: Legen Sie Ihrem Antrag nach Möglichkeit eine Hundehaftpflichtversicherung, einen Impfausweis und, falls verlangt, einen Sachkundenachweis bei.
  • Referenzen anbieten: Ein Zeugnis des früheren Vermieters, der bestätigt, dass der Hund keine Probleme verursacht hat, kann hilfreich sein.
  • Antwort abwarten: Setzen Sie eine angemessene Frist von zwei bis vier Wochen. Reagiert der Vermieter nicht, kann dies als konkludente Zustimmung gewertet werden. Die Rechtsprechung ist hierzu nicht einheitlich; im Zweifel sollten Sie eine rechtliche Beratung einholen.
  • Ablehnung dokumentieren: Lehnt der Vermieter ab, bitten Sie um eine schriftliche Begründung. Ohne sachlichen Grund kann die Ablehnung anfechtbar sein.

Wann ist eine Ablehnung gerechtfertigt?

Der BGH hat zwar klargestellt, dass Vermieter nicht pauschal ablehnen dürfen. Es gibt aber anerkannte Gründe, die eine Ablehnung rechtfertigen. Diese Gründe müssen konkret und nachvollziehbar sein.

Ablehnungsgrund Zulässig? Hinweis
Sehr kleine Wohnung ohne Auslaufmöglichkeit Ja Tierschutzrechtliche Gründe sind anerkannt
Nachgewiesene Allergie eines Mitbewohners Ja Schutzinteresse der Hausgemeinschaft
Rasse auf Landesrasseliste Ja Nur wenn das Landesgesetz das Halten verbietet oder stark einschränkt
Vorherige Störungen durch denselben Mieter Ja Konkrete Vorfälle müssen dokumentiert sein
Bestandsschutzinteresse anderer Mieter Ja Zum Beispiel bei bereits bestehenden Tierhaltungsverboten in der Hausordnung mit individualvertraglicher Grundlage
Persönliche Abneigung des Vermieters Nein Kein anerkannter Ablehnungsgrund
Hund ist groß oder läuft viel Allein nicht ausreichend Größe allein ist kein Ablehnungsgrund; es braucht konkrete Beeinträchtigungen

Folgen bei unerlaubter Hundehaltung

Wer einen Hund in der Mietwohnung hält, ohne die erforderliche Genehmigung eingeholt zu haben, riskiert ernsthafte rechtliche Konsequenzen. Das gilt auch dann, wenn die Tierhaltungsklausel im Mietvertrag als AGB möglicherweise unwirksam ist: Solange keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, befinden sich Mieter in einer rechtlich unsicheren Lage und sollten nicht einfach auf eigenes Risiko handeln.

Abmahnung

Der erste Schritt des Vermieters ist in der Regel eine schriftliche Abmahnung. Darin fordert er den Mieter auf, die vertragswidrige Hundehaltung unverzüglich zu beenden und dem innerhalb einer gesetzten Frist nachzukommen. Die Abmahnung ist gleichzeitig eine Warnung: Sie macht deutlich, dass weitere Konsequenzen folgen können.

Ordentliche Kündigung

Reagiert der Mieter nicht auf die Abmahnung, kann der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen. Voraussetzung ist, dass die Hundehaltung tatsächlich vertragswidrig ist und der Mieter trotz Abmahnung nicht reagiert hat. Gerichte prüfen in solchen Fällen genau, ob die zugrundeliegende Klausel wirksam war.

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung kommt in Betracht, wenn die Hundehaltung zu schwerwiegenden, nachhaltigen Störungen des Hausfriedens führt, zum Beispiel durch wiederholten Lärm, Aggressionen des Tieres oder erhebliche Beschädigungen. Auch hier gilt: Die Abmahnung muss in der Regel vorher erfolgt sein.

⚠ Achtung: Selbst wenn eine Tierhaltungsklausel unwirksam ist, bedeutet das nicht automatisch, dass der Mieter den Hund behalten darf. Im Zweifel ist rechtliche Beratung vor der Anschaffung sinnvoll.

Schadenersatz

Über die Kündigung hinaus kann der Vermieter Schadenersatz für nachgewiesene Schäden geltend machen, die der Hund verursacht hat. Das gilt unabhängig davon, ob die Haltung genehmigt war oder nicht.

Besonderheiten bei möblierten Wohnungen auf Zeit

Möblierte Wohnungen auf Zeit, wie sie Wunderflats vermittelt, richten sich häufig an Berufspendler, Expatriates und Fachkräfte, die für mehrere Monate in eine fremde Stadt ziehen. Viele dieser Mieter bringen Haustiere mit, weil sie auch für längere Zeiträume nicht auf ihren Hund verzichten wollen. Das ist nachvollziehbar und rechtlich relevant.

Aus rechtlicher Sicht gilt: Auch möblierte Wohnungen auf Zeit unterliegen dem Wohnraummietrecht, sofern die Wohnung dem Mieter als Hauptwohnsitz oder dauerhafter Unterkunft dient. Das bedeutet: Die BGH-Rechtsprechung zur Tierhaltung gilt auch hier. Ein pauschales Hundeverbot als AGB-Klausel ist unwirksam.

Besondere Aspekte bei Kurzzeitvermietungen

  • Vertragslaufzeit: Bei Mietverhältnissen von weniger als sechs Monaten kann es Abweichungen geben. Im Zweifelsfall sollte die Rechtsnatur des Mietverhältnisses geprüft werden.
  • Möbelschutz: Vermieter möblierter Wohnungen haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre Einrichtung vor Beschädigungen durch Haustiere zu schützen. Individualvertragliche Regelungen, zum Beispiel eine Kaution oder eine Haftungsvereinbarung, sind zulässig.
  • Hausordnung: Die Hausordnung kann Regelungen zur Tierhaltung enthalten, zum Beispiel Anleinpflichten in Gemeinschaftsbereichen. Diese sind als ergänzende Regelungen zulässig, solange sie nicht faktisch ein generelles Verbot darstellen.
  • Klare Kommunikation im Vorfeld: Mieter sollten beim Abschluss eines möblierten Mietvertrags aktiv nach der Haustierregelung fragen und die Antwort dokumentieren. Vermieter sollten ihre Position klar formulieren und rechtlich prüfen lassen.

💡 Tip: Vermieter möblierter Wohnungen, die Haustiere erlauben möchten, können eine individualvertragliche Klausel mit klaren Auflagen formulieren. Das schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und erhöht die Attraktivität der Wohnung für viele Mietergruppen.

Checkliste: Haustierklauseln im Mietvertrag richtig gestalten

Ob als Vermieter oder als Mieter: Diese Checkliste hilft dabei, Haustierklauseln im Mietvertrag zu prüfen und rechtlich sicher zu gestalten.

Für Vermieter

  • Erlaubnisvorbehalt statt Pauschalverbot: Formulieren Sie die Klausel so, dass Hundehaltung der vorherigen schriftlichen Zustimmung bedarf, die bei fehlenden sachlichen Ablehnungsgründen zu erteilen ist.
  • Auflagen klar benennen: Legen Sie konkrete Verhaltensanforderungen fest: Anleinpflicht, Haftpflichtversicherung, Meldepflicht bei Hundewechsel.
  • Rasseliste des Bundeslandes prüfen: Schließen Sie nur Rassen aus, die nach dem geltenden Landesgesetz als gefährlich eingestuft sind.
  • Individualvereinbarung statt AGB: Wenn ein Hundeverbot gewünscht ist, muss es wirklich individuell ausgehandelt und nicht einfach vorgelegt werden.
  • Rechtliche Prüfung einholen: Lassen Sie Tierhaltungsklauseln vor Vertragsschluss von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen.

Für Mieter

  • Klausel im Mietvertrag prüfen: Lesen Sie die Tierhaltungsklausel sorgfältig. Handelt es sich um eine AGB oder eine Individualvereinbarung?
  • Antrag schriftlich stellen: Fragen Sie vor der Anschaffung schriftlich an. Bewahren Sie alle Korrespondenz auf.
  • Unterlagen vorbereiten: Halten Sie Informationen zum Hund, Haftpflichtnachweis und gegebenenfalls Sachkundenachweis bereit.
  • Bei Ablehnung beraten lassen: Holen Sie im Fall einer unbegründeten Ablehnung Rat bei einem Mieterverein oder einer Fachanwältin für Mietrecht ein.
  • Nicht einfach handeln: Schaffen Sie den Hund nicht an, bevor die Genehmigungsfrage geklärt ist. Das vermeidet unnötige Risiken.

Häufige Fragen zur Hundehaltung in der Mietwohnung

Darf ein Vermieter Hunde grundsätzlich verbieten?

Ein pauschales Verbot der Hundehaltung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach dem BGH-Urteil VIII ZR 168/12 unwirksam. Der Vermieter muss jeden Antrag auf Hundehaltung individuell und unter Abwägung der Interessen beider Seiten prüfen.

Was muss ein Mieter tun, um einen Hund halten zu dürfen?

Der Mieter sollte den Vermieter schriftlich um Erlaubnis bitten, alle relevanten Informationen zum Hund angeben und gegebenenfalls einen Nachweis über Haftpflichtversicherung und Sachkundenachweis vorlegen.

Wann darf ein Vermieter die Erlaubnis zur Hundehaltung verweigern?

Eine Ablehnung ist zulässig, wenn konkrete Gründe vorliegen: zum Beispiel eine nachgewiesene Lärm- oder Geruchsbelästigung für andere Mieter, eine besonders kleine Wohnung ohne Zugang zu Grünflächen, baurechtliche Beschränkungen oder wenn der Hund zu einer Rasse gehört, die in dem Bundesland als gefährlich eingestuft wird.

Was passiert, wenn ein Mieter ohne Erlaubnis einen Hund hält?

Der Vermieter kann zunächst eine Abmahnung aussprechen und zur Abschaffung des Hundes auffordern. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann eine ordentliche oder in schwerwiegenden Fällen eine fristlose Kündigung folgen.

Gilt das BGH-Urteil auch für möblierte Kurzzeitvermietungen?

Die BGH-Grundsätze gelten für alle Wohnraummietverhältnisse. Bei möblierten Wohnungen auf Zeit sollten Haustierklauseln im Vertrag klar und individuell formuliert sein; ein pauschales Verbot bleibt auch dort als AGB-Klausel unwirksam.

Darf der Vermieter die Erlaubnis widerrufen, nachdem er sie erteilt hat?

Ja, aber nur bei einem wesentlichen Grund. Der Widerruf einer erteilten Erlaubnis setzt voraus, dass nach der Genehmigung neue, konkrete Umstände eingetreten sind, die die Hundehaltung unzumutbar machen, zum Beispiel anhaltende Ruhestörungen oder Beschädigungen. Ein willkürlicher Widerruf ist unzulässig.

Was gilt für Assistenzhunde und Therapiehunde?

Für Menschen mit Behinderung, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, kann die Verweigerung der Erlaubnis gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Gerichte haben in solchen Fällen regelmäßig zugunsten des Mieters entschieden. Betroffene Mieter sollten einen entsprechenden Nachweis vorlegen und bei Ablehnung rechtlichen Rat einholen.

Quellen

  • Bundesgerichtshof: Urteil vom 20. März 2013, Az. VIII ZR 168/12 (Tierhaltungsklausel in Formularmietverträgen). bundesgerichtshof.de
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 307 (Inhaltskontrolle) und § 535 (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags). gesetze-im-internet.de
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Diskriminierungsverbot bei Wohnraummietverhältnissen. gesetze-im-internet.de
  • Deutscher Mieterbund: Merkblatt Tierhaltung in der Mietwohnung. mieterbund.de
  • Haus und Grund Deutschland: Informationen zu Tierhaltungsklauseln für Vermieter. hausundgrund.de
  • Senatsverwaltung für Justiz Berlin: Hundegesetz Berlin (HundeG Bln). gesetze.berlin.de
  • Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW): Regelungen zu gefährlichen Hunden. recht.nrw.de
  • Hamburgisches Gesetz zum Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Hunden. landesrecht.hamburg.de
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Hundehaltung in der Mietwohnung: Was Vermieter erlauben und verbieten dürfen

Ein generelles Hundeverbot im Mietvertrag ist nach dem BGH-Urteil von 2013 unwirksam. Vermieter müssen jeden Fall einzeln prüfen. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage für Mieter und Vermieter in Deutschland.