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Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Wohnungsgeberbestätigung ist gesetzlich vorgeschrieben. Grundlage ist § 19 Bundesmeldegesetz (BMG). Ohne dieses Dokument kann sich Ihr Mieter nicht beim Bürgeramt anmelden.
- Sie müssen die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausstellen. Empfehlenswert ist die Übergabe direkt bei der Wohnungsübergabe.
- Das Dokument muss vier Pflichtangaben enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Adresse der Wohnung, Namen aller einziehenden Personen und das Einzugsdatum.
- Wer die Ausstellung verweigert oder das Dokument zu spät ausstellt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR nach § 54 Abs. 3 BMG.
- Bei möblierten Wohnungen auf Zeit empfiehlt sich die Ausstellung unabhängig von der Mietdauer. Besonders ausländische Mieter benötigen die Bestätigung für Bankkonto, Steuer-ID und behördliche Vorgänge.
Was ist die Wohnungsgeberbestätigung?
Die Wohnungsgeberbestätigung (auch: Einzugsbestätigung oder Vermieterbestätigung) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument, das Vermieter ihren Mietern beim Einzug ausstellen müssen. Es bestätigt der zuständigen Meldebehörde, dass der Mieter tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen ist.
Die Rechtspflicht ergibt sich aus § 19 Bundesmeldegesetz (BMG), das seit der Reform im Jahr 2015 in Kraft ist. Ziel des Gesetzes war es, Scheinanmeldungen zu verhindern und die Integrität des deutschen Meldewesens zu stärken. Der Vermieter wird als sogenannter "Wohnungsgeber" aktiv in den Anmeldeprozess eingebunden.
Ohne dieses Dokument kann sich kein Mieter beim Bürgeramt anmelden. Das gilt für unbefristete und befristete Mietverhältnisse gleichermaßen, für unmöblierte wie für möblierte Wohnungen und unabhängig davon, ob es sich um einen deutschen oder ausländischen Mieter handelt.
Was Sie vorbereiten müssen
Bevor Sie die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, halten Sie folgende Informationen und Unterlagen bereit:
- Ihre vollständigen Kontaktdaten: Vor- und Nachname sowie vollständige Postanschrift als Wohnungsgeber (nicht die Adresse der vermieteten Wohnung, sofern diese abweicht).
- Adresse der vermieteten Wohnung: Straße, Hausnummer, ggf. Wohnungsnummer, Postleitzahl und Ort.
- Namen aller einziehenden Personen: Vor- und Nachname aller Personen, die die Wohnung als Wohnsitz anmelden möchten, inklusive Kinder.
- Einzugsdatum: Das tatsächliche Datum, an dem der Mieter in die Wohnung eingezogen ist oder einziehen wird.
- Eine Vorlage: Kein vorgeschriebenes Formular. Sie können ein Formular Ihrer Gemeinde verwenden, eine eigene Vorlage erstellen oder eines der zahlreichen kostenlosen Muster aus dem Internet nutzen, solange es die Pflichtangaben enthält.
| Schritt | Geschätzter Aufwand | Schwierigkeitsgrad |
|---|---|---|
| 1. Vorlage besorgen oder erstellen | 5 Minuten | Einfach |
| 2. Pflichtangaben eintragen | 10 Minuten | Einfach |
| 3. Dokument unterzeichnen | 1 Minute | Einfach |
| 4. Bestätigung aushändigen | Am Einzugstag, spätestens nach 2 Wochen | Einfach |
| 5. Kopie aufbewahren | 2 Minuten | Einfach |
Schritt-für-Schritt-Anleitung
Vorlage besorgen oder erstellen
Es gibt kein bundesweit einheitliches Pflichtformular. Viele Gemeinden stellen auf ihrer Website ein kostenloses Musterformular bereit. Suchen Sie einfach nach dem Namen Ihrer Stadt zusammen mit dem Begriff "Wohnungsgeberbestätigung Formular".
Alternativ erstellen Sie ein eigenes Dokument oder nutzen eine der zahlreichen kostenlosen Vorlagen aus dem Internet. Entscheidend ist nicht das Format, sondern dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben vorhanden sind. Das Dokument muss auch nicht notariell beglaubigt sein.
Alle Pflichtangaben vollständig und korrekt eintragen
Tragen Sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen sorgfältig ein. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können ebenfalls als Ordnungswidrigkeit gewertet werden und die Anmeldung Ihres Mieters verzögern.
Achten Sie besonders darauf, dass das Einzugsdatum korrekt angegeben ist und dass die Namen aller einziehenden Personen vollständig erfasst sind, einschließlich mitziehender Kinder. Die vollständige Liste der Pflichtangaben finden Sie im nächsten Abschnitt.
Dokument unterzeichnen
Die Wohnungsgeberbestätigung muss unterschrieben sein. Ohne Unterschrift ist sie ungültig und das Bürgeramt wird sie nicht akzeptieren.
Sie können das Dokument selbst unterzeichnen. Alternativ können Sie eine bevollmächtigte Person damit beauftragen, zum Beispiel einen Hausverwalter oder einen Makler. In diesem Fall muss aus dem Dokument deutlich hervorgehen, dass die Person im Auftrag des Wohnungsgebers handelt.
Eine per E-Mail versandte PDF-Datei mit eingescannter oder digitaler Unterschrift ist in der Praxis in den meisten Gemeinden akzeptiert. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Gemeinde eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt, klären Sie dies vorab beim zuständigen Bürgeramt.
Bestätigung rechtzeitig aushändigen
Händigen Sie dem Mieter die Wohnungsgeberbestätigung idealerweise direkt beim Einzug aus, zum Beispiel zusammen mit dem Übergabeprotokoll und den Wohnungsschlüsseln. So hat der Mieter alle Unterlagen beisammen und kann die Anmeldung umgehend in Angriff nehmen.
Die gesetzliche Frist beträgt zwei Wochen nach dem Einzug. Halten Sie diese Frist unbedingt ein. Der Mieter seinerseits ist nach § 17 BMG verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Bürgeramt anzumelden.
Praxis-Tipp: Bereiten Sie die Wohnungsgeberbestätigung bereits vor dem Einzugstermin vor und füllen Sie alles bis auf das genaue Einzugsdatum aus. Am Tag der Übergabe tragen Sie das Datum ein, unterschreiben und übergeben das Dokument direkt. Das spart Zeit und gibt Ihrem Mieter sofortige Handlungssicherheit.
Kopie für Ihre Unterlagen aufbewahren
Fertigen Sie eine Kopie der ausgestellten Bestätigung an und legen Sie diese zu Ihren Vermieterunterlagen. Sollte die Meldebehörde zu einem späteren Zeitpunkt Rückfragen haben oder im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren Nachweise verlangt werden, können Sie die Ausstellung des Dokuments belegen.
Pflichtangaben im Überblick
Nach § 19 Abs. 5 BMG muss die Wohnungsgeberbestätigung folgende Angaben zwingend enthalten:
| Pflichtangabe | Was genau angegeben werden muss |
|---|---|
| Name und Anschrift des Wohnungsgebers | Vollständiger Vor- und Nachname sowie vollständige Postanschrift des Vermieters (oder der bevollmächtigten Person) |
| Anschrift der Wohnung | Straße, Hausnummer, ggf. Wohnungsnummer oder Etage, Postleitzahl, Ort |
| Namen der meldepflichtigen Personen | Vor- und Nachname aller einziehenden Personen, die die Wohnung als Wohnsitz anmelden, einschließlich Kinder |
| Einzugsdatum | Das tatsächliche Datum des Einzugs in die Wohnung |
| Unterschrift des Wohnungsgebers | Handschriftliche Unterschrift oder anerkannte digitale Signatur. Ohne Unterschrift ist das Dokument ungültig. |
Optionale Angaben, die einige Gemeinden oder Vermieter zusätzlich aufnehmen, sind zum Beispiel die Telefonnummer des Vermieters oder eine Angabe zur Art des Mietverhältnisses. Diese sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, können aber die Bearbeitung beim Bürgeramt erleichtern.
Hinweis zur Auszugsbestätigung: Bei Auszug müssen Vermieter keine aktive Auszugsbestätigung mehr ausstellen. Die Abmeldung wird vom Mieter selbst beim Bürgeramt vorgenommen. Eine Mitwirkungspflicht des Vermieters beim Auszug besteht nach § 19 BMG nicht.
Bußgeld bei Verweigerung: Was droht Vermietern?
Die Ausstellungspflicht ist keine Empfehlung, sondern ein gesetzliches Gebot mit konkreten Konsequenzen. Wer als Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung verweigert oder zu spät ausstellt, riskiert ein Bußgeldverfahren.
Warnung: Bußgeld bis zu 1.000 EUR
Nach § 54 Abs. 3 BMG handelt ordnungswidrig, wer als Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nach § 19 BMG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Geldbuße beträgt bis zu 1.000 EUR.
Das gilt ausdrücklich auch für fehlerhafte oder unvollständige Angaben. Ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR droht zusätzlich bei einer sogenannten Scheinanmeldung, also wenn eine Wohnungsgeberbestätigung für eine Wohnung ausgestellt wird, in der der Mieter tatsächlich nicht wohnt.
Wenn Sie die Ausstellung verweigern, kann Ihr Mieter die Meldebehörde informieren. Die Behörde ist dann befugt, Sie schriftlich auf Ihre gesetzliche Pflicht hinzuweisen und bei Nichterfüllung ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Schützen Sie sich und Ihre Mieter: Stellen Sie die Wohnungsgeberbestätigung rechtzeitig und korrekt aus.
Besonderheiten beim möblierten Wohnen auf Zeit
Als Vermieter einer möblierten Wohnung auf Zeit gilt für Sie dieselbe gesetzliche Pflicht. Dennoch gibt es einige Besonderheiten, die Sie kennen sollten.
Wann besteht Meldepflicht bei kurzem Aufenthalt?
Nicht jeder Mieter muss sich anmelden. Die Meldepflicht greift je nach Ausgangssituation des Mieters zu unterschiedlichen Zeitpunkten:
- Mieter ohne anderen Wohnsitz in Deutschland: Meldepflicht entsteht nach drei Monaten ununterbrochenen Aufenthalts. Der Mieter muss sich dann innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der drei Monate anmelden.
- Mieter mit einem anderen deutschen Wohnsitz: Meldepflicht entsteht nach sechs Monaten. Dann muss die neue Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz eingetragen werden.
- Mieter, die innerhalb Deutschlands umziehen: Meldepflicht besteht unmittelbar. Diese Mieter müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden.
Empfehlung für Wunderflats-Vermieter: Bestätigung proaktiv ausstellen
Auch wenn das Mietverhältnis kürzer als drei Monate ist und formal keine Meldepflicht besteht, ist die proaktive Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung empfehlenswert. Viele Mieter, insbesondere Fachkräfte aus dem Ausland, benötigen die Bestätigung für:
- die Eröffnung eines deutschen Bankkontos
- den Erhalt der Steueridentifikationsnummer
- die Beantragung einer Krankenkassenkarte
- den Abschluss eines Mobilfunkvertrags
- behördliche Prozesse im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln
Wenn Sie Ihre Wohnung über Wunderflats vermieten, können Sie in Ihrem Inserat unter "Serviceleistungen" angeben, dass Sie eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Das erhöht die Attraktivität Ihres Inserats erheblich, da viele Mieter explizit nach Wohnungen suchen, bei denen eine Anmeldung möglich ist.
Zweckentfremdungsschutz: In Städten mit Zweckentfremdungsverbot (z. B. Berlin, München, Hamburg) ist die Anmeldung des Mieters ein wichtiges Indiz dafür, dass die Wohnung tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung unterstützt damit auch Ihre eigene Rechtsposition als Vermieter.
So nutzt der Mieter die Wohnungsgeberbestätigung für die Anmeldung
Damit Ihr Mieter die Anmeldung beim Bürgeramt erfolgreich abschließen kann, muss er die Wohnungsgeberbestätigung zusammen mit folgenden Unterlagen zum Termin mitbringen:
- gültiger Reisepass oder Personalausweis (im Original)
- ausgefülltes Anmeldeformular der Meldebehörde (bei den meisten Bürgerämtern vorab online erhältlich)
- Wohnungsgeberbestätigung im Original oder als digitale Version, sofern die jeweilige Behörde dies akzeptiert
Der Termin beim Bürgeramt dauert in der Regel 10 bis 15 Minuten. Im Anschluss erhält der Mieter die Meldebescheinigung, die als offizieller Nachweis der Adressregistrierung gilt. In Großstädten wie Berlin, München oder Hamburg sind Bürgeramt-Termine oft zwei bis vier Wochen im Voraus ausgebucht. Empfehlen Sie Ihrem Mieter, sich frühzeitig um einen Termin zu kümmern.
Nach der Anmeldung erhält der Mieter automatisch innerhalb von zwei bis vier Wochen per Post seine Steueridentifikationsnummer, sofern er noch keine deutsche Steuer-ID hat. Diese muss nicht separat beantragt werden.
Häufige Fragen
Muss ich als Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Ja. Nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) sind Vermieter gesetzlich verpflichtet, ihren Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Das gilt unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses, der Ausstattung der Wohnung und der Nationalität des Mieters. Ohne dieses Dokument kann sich der Mieter nicht beim Bürgeramt anmelden.
Innerhalb welcher Frist muss ich die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Die Bestätigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug des Mieters ausgestellt und ausgehändigt werden. Die Übergabe direkt beim Einzugstermin ist die empfohlene Vorgehensweise, da der Mieter seinerseits nur zwei Wochen Zeit hat, sich beim Bürgeramt anzumelden.
Was passiert, wenn ich die Wohnungsgeberbestätigung verweigere?
Das Verweigern oder die verspätete Ausstellung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 BMG. Das Bußgeld beträgt bis zu 1.000 EUR. Der Mieter kann die Meldebehörde informieren, die dann ein Verfahren gegen Sie einleiten kann. Bei einer Scheinanmeldung droht sogar ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR.
Gibt es eine vorgeschriebene Vorlage für die Wohnungsgeberbestätigung?
Nein. Es gibt kein bundesweit vorgeschriebenes Pflichtformular. Sie können jede Vorlage verwenden, die die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG enthält. Viele Gemeinden stellen auf ihrer Website kostenlose Mustervorlagen bereit.
Kann ich die Wohnungsgeberbestätigung per E-Mail versenden?
Ja. Gemäß § 19 BMG kann die Bestätigung schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Eine per E-Mail versandte PDF-Datei mit eingescannter Unterschrift ist in der Praxis in den meisten Gemeinden akzeptiert. In einigen Städten gibt es zudem die Möglichkeit, die Bestätigung direkt elektronisch an die Meldebehörde zu übermitteln. Klären Sie im Zweifelsfall die Anforderungen Ihrer Gemeinde vorab.
Muss ich auch bei kurzen Mietverhältnissen eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Rechtlich hängt es davon ab, ob und wann der Mieter meldepflichtig wird. Mieter ohne anderen deutschen Wohnsitz sind nach drei Monaten meldepflichtig, Mieter mit einem anderen deutschen Wohnsitz nach sechs Monaten. Dennoch empfiehlt sich die proaktive Ausstellung auch bei kürzeren Aufenthalten. Besonders ausländische Mieter benötigen das Dokument für Bankkonten, die Steuer-ID und andere behördliche Vorgänge.
Wer darf die Wohnungsgeberbestätigung unterschreiben?
Der Wohnungsgeber selbst oder eine von ihm bevollmächtigte Person, zum Beispiel ein Hausverwalter, eine Hausverwaltung oder ein Makler. Die bevollmächtigte Person muss entsprechend autorisiert sein. Dies sollte aus dem Dokument ersichtlich sein oder durch eine separate Vollmacht belegt werden können.
Muss ich beim Auszug auch eine Bestätigung ausstellen?
Nein. Beim Auszug ist keine Bestätigung durch den Vermieter erforderlich. Der Mieter meldet sich selbst beim Bürgeramt ab oder um. Eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers beim Auszug besteht nach § 19 BMG nicht.
Quellen
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG): Mitwirkung des Wohnungsgebers. gesetze-im-internet.de
- § 54 Bundesmeldegesetz (BMG): Bußgeldvorschriften. gesetze-im-internet.de
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG): An- und Abmeldung. gesetze-im-internet.de
- Die Wohnungsgeberbestätigung beim möblierten Wohnen auf Zeit. hub.wunderflats.com
- Wohnungsgeberbestätigung: Alle Infos und Vorlage (§ 19 BMG). immoverkauf24.de
- Wohnungsgeberbestätigung: Alle Infos und Muster-PDF. umziehen.de
- Wohnungsgeberbescheinigung: Meldepflicht für Wohnungsgeber. vermieterverein.de