Den Möblierungszuschlag berechnen: Das Hamburger und Berliner Modell erklärt

Der Möblierungszuschlag ist der legale Aufschlag auf die Kaltmiete, der Vermieter für ihre Möblierung entschädigt. Dieser Leitfaden erklärt die zwei anerkannten Berechnungsmodelle, zeigt konkrete Rechenbeispiele und gibt Vermieter möblierter Wohnungen auf Zeit alle Informationen, die sie für eine rechtssichere Berechnung brauchen.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Möblierungszuschlag ist ein monatlicher Aufschlag auf die Nettokaltmiete, der Vermieter für Abnutzung und Wertverlust der Einrichtung entschädigt.
  • Das Hamburger Modell berechnet den Zuschlag aus Abschreibung und Kapitalverzinsung des Möbelwerts, typisch 1,5 bis 2 Prozent des Wiederbeschaffungswerts pro Monat.
  • Das Berliner Modell nimmt 2 Prozent des aktuellen Zeitwerts der Möbel pro Monat, mit einer linearen Abschreibung über zehn Jahre.
  • Die Mietpreisbremse gilt auch für möblierte Wohnungen. Der Zuschlag ist zusätzlich zur Nettokaltmiete zulässig, muss aber angemessen sein.
  • Ab 2026 muss der Möblierungszuschlag in Mietpreisbremsgebieten gesondert im Mietvertrag ausgewiesen werden. Fehlt der Ausweis, gilt die Wohnung als unmöbliert vermietet.
  • Eine vollständige Inventarliste mit Zeitwertangaben als Vertragsanlage schützt Vermieter bei Streitigkeiten und belegt die Berechnungsgrundlage.

Was ist der Möblierungszuschlag?

Wer eine möblierte Wohnung vermietet, stellt dem Mieter neben den vier Wänden auch Einrichtungsgegenstände zur Verfügung: Bett, Sofa, Esstisch, Kühlschrank, Waschmaschine und vieles mehr. Diese Möbel nutzen sich ab. Sie müssen früher oder später ersetzt werden. Den finanziellen Ausgleich dafür leistet der Möblierungszuschlag, auf Deutsch auch Möblierungsaufschlag genannt.

Der Möblierungszuschlag ist ein monatlicher Aufschlag auf die Nettokaltmiete. Er ist kein Teil der Grundmiete, sondern eine separate Vergütung für die Bereitstellung der Einrichtung. Anders als Nebenkosten (Betriebskosten) wird er nicht über eine Jahresabrechnung abgerechnet, sondern in fester Höhe monatlich vereinbart.

Für die Berechnung des Möblierungszuschlags gibt es keine einheitliche gesetzliche Formel. Die Rechtsprechung hat jedoch zwei Modelle entwickelt, die in der Praxis weitverbreitet sind: das Hamburger Modell und das Berliner Modell. Beide Modelle orientieren sich am Zeitwert der überlassenen Möbel, unterscheiden sich aber in Methodik und Höhe des resultierenden Zuschlags.

Rechtliche Grundlagen und Mietpreisbremse

Gesetzliche Basis

Eine direkte Regelung des Möblierungszuschlags enthält das Bürgerliche Gesetzbuch bisher nicht. Relevant ist jedoch § 556e BGB, der im Rahmen der Mietpreisbremse vorschreibt, wie Vormieten und besondere Umstände bei der zulässigen Miethöhe zu berücksichtigen sind. Daneben spielen die allgemeinen Grundsätze der Vertragsfreiheit und das Gebot des angemessenen Ausgleichs eine Rolle.

Die Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g BGB) gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie begrenzt die zulässige Miete bei Neuvermietungen auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Möblierte Wohnungen sind von dieser Regelung nicht grundsätzlich ausgenommen.

Möblierungszuschlag und Mietpreisbremse

Der Möblierungszuschlag ist in Mietpreisbremsgebieten als Aufschlag auf die zulässige Nettokaltmiete erlaubt, wenn er angemessen ist. Er wird zur regulären Miete hinzugerechnet. Ein unangemessen hoher Zuschlag kann von Mietern gerügt und rückgefordert werden.

In der Vergangenheit diente der Möblierungszuschlag manchen Vermietern als Schlupfloch, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Ein überhöhter Zuschlag ohne nachvollziehbare Grundlage ist jedoch angreifbar. Gerichte haben Zuschläge, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum tatsächlichen Möbelwert standen, auf ein angemessenes Maß reduziert.

Neue Ausweispflicht ab 2026

Die geplante Mietrechtsreform 2026 bringt eine wichtige Änderung für Vermieter in Mietpreisbremsgebieten. Der Möblierungszuschlag muss künftig gesondert im Mietvertrag ausgewiesen werden. Wer das unterlässt, verliert seinen Anspruch auf den Zuschlag. Die Wohnung gilt dann rechtlich als unmöbliert vermietet.

Zusätzlich soll der Zuschlag auf höchstens 1 Prozent des Zeitwerts der Möbel pro Monat begrenzt werden. Als vereinfachte Pauschale wird ein Zuschlag von bis zu 10 Prozent der Nettokaltmiete akzeptiert, ohne dass ein detaillierter Zeitwertnachweis erforderlich ist.

Hinweis: Die Mietrechtsreform 2026 befindet sich zum Stand dieser Veröffentlichung im Gesetzgebungsverfahren. Die endgültige Fassung kann von den hier beschriebenen Entwurfsregelungen abweichen. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

Was Sie brauchen

Bereiten Sie diese Informationen vor, bevor Sie mit der Berechnung beginnen.

  • Vollständige Inventarliste aller überlassenen Möbel und Geräte: Bett und Matratze, Sofa, Esstisch und Stühle, Schränke, Kühlschrank, Herd oder Kochfeld, Waschmaschine, Beleuchtung und alle sonstigen Ausstattungsgegenstände.
  • Kaufbelege oder Schätzung des Wiederbeschaffungswerts: Für neue Einrichtungsgegenstände genügen die Kassenbelege. Für ältere Möbel schätzen Sie den aktuellen Preis für ein gleichwertiges Ersatzteil im Handel.
  • Kaufdatum oder Alter der Möbel: Sie benötigen das Alter der Einrichtung, um den Zeitwert bei gebrauchten Möbeln zu berechnen. Das Kaufjahr reicht aus.
  • Wahl des Berechnungsmodells: Entscheiden Sie vorab, ob Sie das Hamburger Modell oder das Berliner Modell anwenden möchten. Im nächsten Abschnitt erklären wir den Unterschied.
  • Aktueller Mietspiegel Ihrer Stadt: Er bildet die Grundlage für die Nettokaltmiete, auf die der Zuschlag aufgesetzt wird. Stadtspezifische Mietspiegel finden Sie auf den Websites der jeweiligen Kommunen.
  • Mietvertrag und Anlage für die Inventarliste: Der Zuschlag muss dokumentiert und im Mietvertrag ausgewiesen sein. Halten Sie eine Vertragsvorlage bereit.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

Schritt Zeitaufwand Schwierigkeit
1. Inventarliste erstellen und Wiederbeschaffungswert ermitteln 30-60 Minuten Mittel
2. Zeitwert bei älteren Möbeln berechnen 15-30 Minuten Niedrig
3. Monatlichen Zuschlag nach gewähltem Modell berechnen 15 Minuten Niedrig
4. Zuschlag im Mietvertrag ausweisen 10 Minuten Niedrig
5. Inventarliste als Vertragsanlage beifügen 15 Minuten Niedrig
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Inventarliste erstellen und Wiederbeschaffungswert ermitteln

Der erste Schritt ist eine vollständige Bestandsaufnahme der Einrichtung. Gehen Sie die Wohnung systematisch durch und erfassen Sie jeden überlassenen Gegenstand. Die Liste sollte mindestens enthalten: Bezeichnung des Gegenstands, Kaufjahr (falls bekannt), aktuellen Wiederbeschaffungswert und Zustand.

Beim Wiederbeschaffungswert geht es um den heutigen Preis für einen gleichwertigen Neukauf, nicht um den ursprünglichen Kaufpreis. Das ist wichtig, weil Preise sich verändern. Ein Kühlschrank, der 2018 für 400 EUR gekauft wurde, kostet heute möglicherweise 450 oder 500 EUR.

Addieren Sie alle Wiederbeschaffungswerte. Das Ergebnis ist Ihr Gesamtwert der Möblierung. Dieser Gesamtwert bildet die Berechnungsgrundlage für beide Modelle.

Praxistipp: Fotografieren Sie jeden Gegenstand bei der Inventuraufnahme. Die Fotos belegen den Zustand bei Einzug und schützen Sie bei etwaigen Schadensforderungen beim Auszug.

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Zeitwert bei älteren Möbeln berechnen

Wenn Ihre Einrichtung nicht neu ist, müssen Sie den Zeitwert berechnen. Der Zeitwert berücksichtigt, dass ältere Möbel weniger wert sind als neue. Er ist niedriger als der Wiederbeschaffungswert und sinkt mit zunehmendem Alter der Einrichtung.

Beim Berliner Modell gehen Sie von einer linearen Abschreibung über zehn Jahre aus. Nach zehn Jahren gilt ein Möbelstück als vollständig abgeschrieben und hat rechnerisch keinen Restwert mehr. Die Formel für den Zeitwert lautet:

Zeitwert = Wiederbeschaffungswert × (verbleibende Nutzungsjahre / 10)

Beim Hamburger Modell rechnen Sie mit einer siebenjährigen Nutzungsdauer und einer degressiven Abschreibung von 15 Prozent pro Jahr. Nach sieben Jahren verbleibt ein rechnerischer Restwert von 30 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Für die Zuschlagsberechnung verwenden Sie den Zeitwert zu Beginn des jeweiligen Jahres.

Hinweis: Sind die Möbel bereits zehn Jahre alt oder älter (Berliner Modell) beziehungsweise sieben Jahre oder älter (Hamburger Modell), können Sie rechnerisch keinen Möblierungszuschlag mehr geltend machen. Sie sollten in diesem Fall entweder neue Möbel beschaffen oder den Zuschlag stark reduzieren.

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Monatlichen Zuschlag nach gewähltem Modell berechnen

Wenden Sie jetzt das Modell Ihrer Wahl auf den ermittelten Zeitwert an. Die genauen Formeln und Rechenbeispiele finden Sie in den folgenden Abschnitten zu Hamburger Modell und Berliner Modell. Für eine erste Einschätzung gilt als Faustregel: Ein gut möbliertes Appartement mit einem Möbelwert von 8.000 bis 15.000 EUR führt in beiden Modellen zu einem monatlichen Zuschlag zwischen 100 und 250 EUR, abhängig vom Alter der Einrichtung und dem gewählten Modell.

Wenn Sie keinen detaillierten Zeitwertnachweis führen möchten, können Sie ab 2026 auch die vereinfachte Pauschale von bis zu 10 Prozent der Nettokaltmiete anwenden. Diese Pauschalregelung ist weniger präzise, aber deutlich einfacher in der Handhabung.

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Zuschlag im Mietvertrag ausweisen

Tragen Sie den berechneten Möblierungszuschlag gesondert im Mietvertrag ein. Er sollte als eigene Position neben der Nettokaltmiete stehen, zum Beispiel:

  • Nettokaltmiete: 900 EUR pro Monat
  • Möblierungszuschlag: 150 EUR pro Monat
  • Nebenkosten (Vorauszahlung): 180 EUR pro Monat
  • Gesamtmiete (Warmmiete): 1.230 EUR pro Monat

Dieser Ausweis ist in Mietpreisbremsgebieten ab 2026 gesetzlich vorgeschrieben. Er schafft Transparenz und beugt Streitigkeiten vor. Auch außerhalb von Mietpreisbremsgebieten ist der gesonderte Ausweis empfehlenswert.

Praxistipp: Vereinbaren Sie im Mietvertrag, dass der Möblierungszuschlag angepasst werden kann, wenn die Einrichtung wesentlich erneuert wird. Dann haben Sie die Möglichkeit, nach einer Neuausstattung einen höheren Zuschlag zu verlangen, ohne den Vertrag komplett neu aufzusetzen.

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Inventarliste als Vertragsanlage beifügen

Die Inventarliste gehört als Anlage zum Mietvertrag. Beide Parteien unterschreiben die Liste bei Übergabe. Damit ist dokumentiert, welche Gegenstände übergeben wurden, in welchem Zustand sie sich befanden und welchen Zeitwert Sie angesetzt haben.

Eine gute Inventarliste enthält: Bezeichnung und Kategorie des Gegenstands (z.B. "Doppelbett mit Lattenrost und Matratze"), Beschreibung des Zustands bei Übergabe (neu, gebraucht, kleine Gebrauchsspuren), angesetzter Zeitwert in EUR und Seriennummern oder Modellbezeichnungen bei hochwertigen Geräten.

Diese Dokumentation ist Ihr wichtigstes Schutzinstrument als Vermieter. Sie belegt die Grundlage des Möblierungszuschlags und bildet die Referenz für die Zustandsfeststellung beim Auszug.

Das Hamburger Modell im Detail

Das Hamburger Modell wurde durch die Hamburger Rechtsprechung geprägt und setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: der Abschreibung der Möbel und der Verzinsung des eingesetzten Kapitals.

Die zwei Komponenten

Abschreibung: Das Hamburger Modell arbeitet mit einer degressiven Abschreibung von 15 Prozent pro Jahr, bezogen auf den aktuellen Zeitwert zu Jahresbeginn. Als Nutzungsdauer werden sieben Jahre angesetzt. Nach sieben Jahren hat die Einrichtung rechnerisch noch einen Restwert von etwa 30 Prozent des ursprünglichen Wiederbeschaffungswerts.

Kapitalverzinsung: Zusätzlich zur Abschreibung wird das im Mobiliar gebundene Kapital verzinst. Die Rechtsprechung akzeptiert einen Zinssatz von 12 bis 15 Prozent pro Jahr. Dieser Anteil bildet ab, dass das Geld, das Sie für die Einrichtung ausgegeben haben, anderweitig angelegt werden könnte.

Die Formel

Monatlicher Zuschlag = Zeitwert × (Kapitalverzinsung + Abschreibung) / 12

Dabei sinken Zeitwert und damit auch der monatliche Zuschlag von Jahr zu Jahr, da die degressive Abschreibung jeweils auf den reduzierten Zeitwert angewendet wird.

Rechenbeispiel: Hamburger Modell

Annahmen: Gesamter Wiederbeschaffungswert der Möblierung bei Einzug: 10.000 EUR. Kapitalverzinsung: 12 Prozent. Abschreibung: 15 Prozent degressiv.

Jahr Zeitwert (EUR) Kapitalverzinsung (12%) Abschreibung (15%) Monatlicher Zuschlag
1 10.000 EUR 1.200 EUR/Jahr 1.500 EUR/Jahr 225,00 EUR
2 8.500 EUR 1.020 EUR/Jahr 1.275 EUR/Jahr 191,25 EUR
3 7.225 EUR 867 EUR/Jahr 1.084 EUR/Jahr 162,56 EUR
4 6.141 EUR 737 EUR/Jahr 921 EUR/Jahr 138,17 EUR
5 5.220 EUR 626 EUR/Jahr 783 EUR/Jahr 117,45 EUR
6 4.437 EUR 532 EUR/Jahr 666 EUR/Jahr 99,83 EUR
7 3.771 EUR 453 EUR/Jahr 566 EUR/Jahr 84,98 EUR

Die Berechnungen sind gerundet. Zeitwert = Vorjahreswert × 0,85 (degressive Abschreibung 15% p.a.). Monatlicher Zuschlag = Zeitwert × (0,12 + 0,15) / 12.

Das Hamburger Modell liefert im ersten Jahr den höchsten Zuschlag und nimmt dann Jahr für Jahr ab. Bei neuem Mobiliar von 10.000 EUR Gesamtwert ergibt sich im ersten Mietjahr ein monatlicher Zuschlag von 225 EUR, was 2,25 Prozent des Wiederbeschaffungswerts entspricht.

Das Berliner Modell im Detail

Das Berliner Modell geht auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 2003 zurück und arbeitet mit einem einfacheren, linearen Ansatz. Es ist weniger komplex als das Hamburger Modell und daher einfacher in der Anwendung.

Das Grundprinzip

Das Berliner Modell geht von einer Nutzungsdauer der Möbel von zehn Jahren aus. Die Abschreibung erfolgt linear: jedes Jahr verliert die Einrichtung ein Zehntel ihres Werts. Der monatliche Zuschlag beträgt 2 Prozent des aktuellen Zeitwerts.

Die Formel

Zeitwert = Wiederbeschaffungswert × (verbleibende Nutzungsjahre / 10)
Monatlicher Zuschlag = Zeitwert × 0,02

Rechenbeispiel: Berliner Modell

Annahmen: Gesamter Wiederbeschaffungswert der Möblierung bei Einzug: 10.000 EUR. Die Einrichtung ist neu.

Jahr Verbleibende Jahre Zeitwert (EUR) Monatlicher Zuschlag (2%)
1 10 10.000 EUR 200,00 EUR
2 9 9.000 EUR 180,00 EUR
3 8 8.000 EUR 160,00 EUR
4 7 7.000 EUR 140,00 EUR
5 6 6.000 EUR 120,00 EUR
6 5 5.000 EUR 100,00 EUR
7 4 4.000 EUR 80,00 EUR
8 3 3.000 EUR 60,00 EUR
9 2 2.000 EUR 40,00 EUR
10 1 1.000 EUR 20,00 EUR

Zeitwert = Wiederbeschaffungswert × (verbleibende Jahre / 10). Monatlicher Zuschlag = Zeitwert × 0,02.

Das Berliner Modell ist einfach und leicht nachzuvollziehen. Bei neuem Mobiliar im Wert von 10.000 EUR ergibt sich im ersten Jahr ein monatlicher Zuschlag von 200 EUR, also genau 2 Prozent des Gesamtwerts. Dieser Wert sinkt jedes Jahr gleichmäßig um 20 EUR.

Beispiel mit gebrauchten Möbeln

Angenommen, die Möbel sind bei Einzug bereits vier Jahre alt und haben einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 EUR. Dann verbleiben noch sechs Nutzungsjahre. Der Zeitwert beträgt 10.000 EUR × (6/10) = 6.000 EUR. Der monatliche Zuschlag im ersten Mietjahr beträgt 6.000 EUR × 0,02 = 120 EUR.

Hamburger Modell und Berliner Modell im Vergleich

Merkmal Hamburger Modell Berliner Modell
Nutzungsdauer 7 Jahre 10 Jahre
Abschreibungsmethode Degressiv, 15% p.a. Linear, 10% p.a.
Kapitalverzinsung Ja, 12-15% p.a. Nein
Restwert nach Nutzungsdauer ca. 30% des Ausgangswerts 0 EUR (vollständig abgeschrieben)
Zuschlag im 1. Jahr (10.000 EUR Möbelwert) 225,00 EUR/Monat 200,00 EUR/Monat
Rechenaufwand Höher (zwei Komponenten) Niedriger (eine Formel)
Vorteil für Vermieter Höherer Zuschlag in den ersten Jahren Einfacher nachzuvollziehen und zu erklären
Herkunft Hamburger Rechtsprechung LG Berlin, 2003

Welches Modell Sie wählen, bleibt Ihnen überlassen. Beide sind anerkannt und rechtssicher anwendbar. Das Hamburger Modell ergibt in den frühen Jahren der Nutzungsdauer einen höheren Zuschlag und ist vorteilhaft, wenn Sie die Einrichtung regelmäßig erneuern. Das Berliner Modell ist einfacher zu erklären und leichter nachzuvollziehen, was bei kritischen Mietern oder in einem streitigen Kontext von Vorteil sein kann.

Praktische Tipps für Vermieter

Einrichtung regelmäßig erneuern

Beide Modelle setzen am Zeitwert der Möbel an. Je älter die Einrichtung, desto niedriger der zulässige Zuschlag. Wenn Sie regelmäßig in neue Möbel investieren, können Sie dauerhaft einen höheren Zuschlag rechtfertigen. Ein Aktualisierungsintervall von sieben bis zehn Jahren ist praxisgerecht.

Kaufbelege aufbewahren

Bewahren Sie alle Kassenbelege, Rechnungen und Lieferscheine für Einrichtungsgegenstände auf. Diese Belege sind Ihr Nachweis für den Wiederbeschaffungswert und das Kaufdatum. Sie können entscheidend sein, wenn ein Mieter den Zuschlag bestreitet.

Einheitliches Modell konsequent anwenden

Wählen Sie ein Modell und wenden Sie es für alle Mietverhältnisse in derselben Wohnung konsequent an. Ein Wechsel zwischen den Modellen bei jedem neuen Mieter kann im Streitfall problematisch wirken. Vermerken Sie das verwendete Modell in der Mietvertragsdokumentation.

Zuschlag bei Mietrechtsreform 2026 überprüfen

Mit der geplanten Mietrechtsreform 2026 ändern sich die Anforderungen an den Ausweis des Möblierungszuschlags. Überprüfen Sie zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung Ihre Bestandsverträge und passen Sie neue Vertragsvorlagen entsprechend an. Informieren Sie sich über die endgültige Fassung des Gesetzes, da der Entwurf noch Änderungen erfahren kann.

Professionelle Beratung bei Unsicherheiten

Wenn Sie sich über die korrekte Berechnung oder die Anwendung der Mietpreisbremse auf Ihre konkrete Situation unsicher sind, holen Sie sich rechtlichen Rat. Ein Fachanwalt für Mietrecht kann Ihnen helfen, den Zuschlag für Ihre spezifischen Umstände korrekt festzusetzen und zu dokumentieren.

Häufige Fragen

Was ist der Möblierungszuschlag genau?

Der Möblierungszuschlag ist ein monatlicher Aufschlag auf die Nettokaltmiete, den Vermieter für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen verlangen dürfen. Er soll den Wertverlust (Abnutzung) der Möbel und die Kapitalkosten des Vermieters ausgleichen. Er ist keine Nebenkosten und wird nicht jährlich abgerechnet, sondern in fester Höhe vereinbart.

Muss der Möblierungszuschlag im Mietvertrag gesondert ausgewiesen werden?

In Gebieten mit Mietpreisbremse ist der gesonderte Ausweis ab der geplanten Mietrechtsreform 2026 gesetzlich vorgeschrieben. Wer den Zuschlag nicht separat ausweist, verliert seinen Anspruch darauf: Die Wohnung gilt dann rechtlich als unmöbliert vermietet. Außerhalb von Mietpreisbremsgebieten besteht derzeit keine gesetzliche Pflicht, der separate Ausweis ist aber dringend empfehlenswert.

Wie hoch darf der Möblierungszuschlag maximal sein?

Eine gesetzliche Obergrenze gibt es derzeit nicht. Die Rechtsprechung orientiert sich an den anerkannten Berechnungsmodellen (Hamburger und Berliner Modell). Die geplante Mietrechtsreform 2026 sieht vor, den Zuschlag auf 1 Prozent des Zeitwerts der Möbel pro Monat zu begrenzen. Als vereinfachte Pauschale werden 10 Prozent der Nettokaltmiete als angemessen angesehen.

Gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen?

Ja, grundsätzlich schon. Die Mietpreisbremse gilt auch für möblierte Wohnungen in ausgewiesenen Gebieten. Der Möblierungszuschlag ist als angemessener Aufschlag auf die reguläre Kaltmiete zulässig. Einzelne Ausnahmen bestehen für Vermieter, die ihre Wohnung vorübergehend vermieten, weil sie selbst vorübergehend woanders wohnen und die Rückkehr beabsichtigen (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Diese Ausnahme ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Was ist der Unterschied zwischen Hamburger Modell und Berliner Modell?

Das Hamburger Modell berechnet den Zuschlag aus zwei Komponenten: Abschreibung (15% degressiv pro Jahr, Nutzungsdauer 7 Jahre) und Kapitalverzinsung (12-15% pro Jahr). Das Berliner Modell verwendet nur 2 Prozent des Zeitwerts pro Monat, mit einer linearen Abschreibung über 10 Jahre und ohne Kapitalverzinsungskomponente. Das Hamburger Modell ergibt in den ersten Jahren einen höheren Zuschlag. Das Berliner Modell ist einfacher zu berechnen und nachzuvollziehen.

Kann ich den Möblierungszuschlag erhöhen, wenn ich neue Möbel kaufe?

Ja. Wenn Sie die Einrichtung erheblich erneuern, erhöht sich der Zeitwert der Möblierung. Damit kann auch ein höherer Möblierungszuschlag gerechtfertigt werden. Eine Erhöhung des Zuschlags während eines laufenden Mietverhältnisses ist jedoch nur möglich, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Anpassungsklausel enthält. Bei einem neuen Mietverhältnis nach Renovierung der Einrichtung gilt der neue Zeitwert automatisch.

Was gehört zur Möblierung, die einen Zuschlag rechtfertigt?

Berücksichtigt werden alle dauerhaft überlassenen Einrichtungsgegenstände: Bett und Matratze, Sofa und Sessel, Esstisch und Stühle, Schränke und Regale, Küchengeräte (Kühlschrank, Herd, Waschmaschine, Geschirrspüler), Beleuchtungskörper sowie sonstiges Mobiliar. Kleinteile mit sehr geringem Wert (Besteck, Handtücher) werden üblicherweise zusammengefasst oder nicht einzeln berücksichtigt.

Quellen

  • Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Berliner Leitlinien für Möblierungszuschläge bei Wohnraum. berlin.de
  • City-Wohnen Hamburg: Möblierungsaufschlag für möblierte Wohnungen. city-wohnen.de
  • Berliner Mieterverein: Info 98 Möblierungszuschlag und möblierte Vermietung. berliner-mieterverein.de
  • Haufe: Mietpreisbremse für möbliertes Wohnen: Pläne der Regierung. haufe.de
  • LTO: Möblierung, Index, Schonfrist: Große Reform im Mietrecht geplant. lto.de
  • Jur-law.de: Die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse auf möblierte Wohnungen. jur-law.de
  • Nebenkostenrechner Online: Möblierte Wohnung vermieten. nebenkostenrechneronline.de
  • DIY Investor: Möblierungszuschlag berechnen. diyinvestor.de
  • Mietrecht.org: Möblierungszuschlag: Was ist angemessen und legal? mietrecht.org
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Der Möblierungszuschlag ist der legale Aufschlag auf die Kaltmiete, der Vermieter für ihre Möblierung entschädigt. Dieser Leitfaden erklärt die zwei anerkannten Berechnungsmodelle, zeigt konkrete Rechenbeispiele und gibt Vermieter möblierter Wohnungen auf Zeit alle Informationen, die sie für eine rechtssichere Berechnung brauchen.